Um die angesetzten Hauswartkosten zu überprüfen, kann der Mieter entsprechende Belege einsehen. Er hat insoweit unter anderem Anspruch auf Einsicht in die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Hauswartes, der eingesetzten Hausarbeiter und in den Hauswartdienstvertrag, wie das Landgericht Berlin jüngst bestätigt hat.
Die Einsicht in die Tätigkeitsbelege genüge nicht. Der Vermieter könne sich im Hinblick auf den Hauswartdienstvertrag auch nicht mit Erfolg auf Datenschutzgründe berufen. Dies gelte jedenfalls insoweit, als es die Höhe der vereinbarten Vergütung und den Umfang der vereinbarten Tätigkeit betreffe. Denn es sei auch einem Hauswart durchaus bewusst, dass diese Vereinbarungen im Rahmen eines Streits über die Betriebskosten gegebenenfalls offen zu legen sind.
mac
LG Berlin vom 5. Mai 2006 – 63 S 416/02 –
MieterMagazin 9/06
17.12.2017