Stand: 1/08
Der Hausmeister oder Hauswart ist vom Vermieter angestellt. Er hat sich um den Zustand des Hauses und vor allem der Gemeinschaftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen zu kümmern und die hierfür erforderlichen Arbeiten zu verrichten. Typische Hausmeisteraufgaben sind: Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Schneebeseitigung, Wartungsarbeiten usw. Diese Kosten können als Betriebskosten über den Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden. Soweit der Hausmeister Verwaltungsaufgaben übernimmt oder Reparaturen durchführt, darf der hierauf entfallende Kostenanteil nicht als Betriebskosten abgerechnet werden. Der Vermieter kann auch mit einem gewerblichen Unternehmen einen so genannten Hausmeisterdienstvertrag abschließen (LG Frankfurt WuM 96, 561).
Der Hausmeister hat auch darauf zu achten, dass die Hausordnung eingehalten wird.
Hat ein Mieter vertraglich die Hausmeistertätigkeit übernommen, kann er dafür im Zweifel auch eine angemessene Vergütung verlangen (AG Köln WuM 85, 374).
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden.
Die Kosten für den Hauswart
Hier ist vor allem darauf zu achten, dass der Mieter diese Kosten nicht doppelt zahlt!
Betreut der Hauswart z.B. die Wasserversorgung, die Heizung, die Warmwasserversorgung, den Aufzug oder reinigt er die Straßen und kümmert sich um die Müllabfuhr und die Entwässerung oder hat er die Hausbetreuung, die Ungezieferbekämpfung und die Gartenpflege übernommen, so dürfen für diese Kostenarten dann insoweit keine gesonderten Kosten angesetzt werden, da sie mit der Vergütung für den Hauswart abgegolten sind (AG Hamburg WuM 76, 29). Auch eine Aufteilung der Hausmeisterkosten auf die einzelnen Betriebskostenarten ist unzulässig (LG Hamburg WuM 90, 561; AG Hamburg WuM 98, 627).
Wichtig: Die Kosten für den Hauswart dürfen nur umgelegt werden, wenn der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eingehalten ist.
Schaltet der Vermieter eine Hausmeisterfirma ein, muss er dieses Gebot beachten (AG Köln WuM 99, 466). Die Kosten des beauftragten Unternehmens dürfen nicht doppelt so hoch wie die von Konkurrenzunternehmen sein.
Der Vermieter eines kleinen oder mittelgroßen Mietshauses darf aber nicht einfach Arbeiten, die der Hausmeister übernehmen kann, an Unternehmen vergeben oder dafür eigene Leute einstellen.
Hierzu meinen einige Gerichte (AG Magdeburg MM 02, 428; AG Lichtenberg MM 02, 428; AG Hamburg WuM 88, 308), dass eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung nicht gegeben ist. Grund: Typische Hauswartsaufgaben wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung werden nicht vom Hausmeister durchgeführt. Es fragt sich also, welche zusätzlichen Arbeiten der Hauswart überhaupt erledigt. Es liegt nahe, dass der Hausmeister in Wirklichkeit mit kleineren Instandsetzungen, Instandhaltungen oder der Hausverwaltung beschäftigt ist. Derartige Kosten gehören aber nicht in die Betriebskostenabrechnung (AG Dortmund WuM 96, 561; AG Köln WuM 94, 612; 95, 120; AG Bergisch Gladbach WuM 92, 490; AG Hameln WuM 83, 239; so auch für Sozialwohnungen: LG Köln WuM 92, 258).
Die Kosten für den Hausmeister dürfen nicht zu hoch sein. Was angemessen ist, richtet sich vor allem nach seinem Aufgabengebiet und den vor Ort üblichen Preisen. Die von Gerichten angegebenen Beträge weichen deshalb stark voneinander ab und können nur eine grobe Orientierung sein.
Als überhöht wurden folgende, in Euro umgerechnete monatliche Hausmeisterkosten angesehen: mehr als 0,18 Euro/qm (AG Köln WuM 00, 680), mehr als 0,24 Euro/qm (AG Köln WuM 01, 515), mehr als 0,26 Euro/qm (AG Köln WuM 97, 27), mehr als 0,38 bis 0,46 Euro/qm (LG München I NZM 02, 286), mehr als 0,46 Euro/qm; AG Köln WuM 99, 235), mehr als 0,51 Euro/qm (LG Wuppertal WuM 99, 342).
Nach AG Dortmund (NJW-RR 96, 225) spricht ein höheres Gehalt als 40.000 Euro im Jahr für nicht umlagefähige Verwaltertätigkeit.
Typische Hausmeisteraufgaben sind körperliche Arbeiten, wie Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls (LG Köln WuM 92, 258).
Ist der Hausmeister – wie in der Praxis häufig anzutreffen – „Mädchen für alles“ und führt er neben den eigentlichen Hausmeistertätigkeiten auch kleinere Reparaturen durch und ist er auch für typische Hausverwaltungsaufgaben zuständig, kann der auf diese Arbeiten entfallende Kostenanteil nicht auf die Mieter umgelegt werden (LG Köln WuM 92, 258). In diesem Fall hatte der Hausmeister nur in der Hälfte seiner Arbeitszeit als Hausmeister gearbeitet. Konsequenz: Auch nur 50 % der ursprünglich geltend gemachten Hausmeisterkosten sind umlegbar. Das LG Mannheim (WuM 91, 594) kürzte die Hausmeisterkosten sogar auf ein Drittel der ursprünglich angesetzten Kosten. Soweit der Hausmeister Reparaturarbeiten und Verwaltungsaufgaben ausführt, sind die Hausmeisterkosten entsprechend zu kürzen, so auch LG Hannover (WuM 91, 540). In einem anderen Fall kürzte das LG Berlin die Hauswartkosten um 20 % (GE 02, 860).
Das Gleiche gilt, wenn mit einem Hausbetreuungsunternehmen ein Hausmeisterdienstvertrag abgeschlossen worden ist (LG Frankfurt/M. WuM 96, 561). Die Kosten für Verwaltungs- und Instandsetzungsaufgaben sind abzuziehen, z.B. Anteile für Telefonkosten, Notdienstreparaturen, Überwachung und Mängelfeststellung, Ablesen von Zählerständen (LG München I WuM 00, 258; AG Köln WuM 99, 235). Oder auch Kosten für Werkzeug, Geräte und Reparaturmaterial (LG Wuppertal WuM 99, 342). Eine vom Vermieter durchgeführte Aufteilung der Kosten ist zu erläutern (AG Brühl WuM 96, 628). Zweifel am Umfang der „echten“ und umlagefähigen Hausmeistertätigkeit gehen zu Lasten des Vermieters (LG Karlsruhe WuM 96, 230; AG Köln WuM 2000, 37).
Sind Kosten für den Hauswart tatsächlich entstanden, dürfen Lohn- und Sozialbeiträge für ihn umgelegt werden (AG Kleve WuM 89, 28). Nicht aber eine Telefonkostenpauschale. Derartige Kosten gehören zur Hausverwaltung (AG Charlottenburg MM 88, 367).
Ist ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss auch er in die Kostenumlage einbezogen werden (AG Stuttgart WuM 97, 231). Das gilt sowohl hinsichtlich seines möglichen Gehaltes, das kann aber auch hinsichtlich der sonstigen Vermieterleistung für diesen Hausmeister gelten, zum Beispiel „mietfreies Wohnen“ (AG Köln WuM 97, 273).
Weiterführende BMV-Infos zu Betriebskosten:
- BMV-Info 86: Die Betriebskostenabwälzung
- BMV-Info 85: Umlagefähige Betriebskosten
- BMV-Info 74: Die Heizkostenabrechnung
- BMV-Info 40: Belegeinsicht in Abrechnungsunterlagen
zur Betriebs- und Heizkostenabrechnung - BMV-Info 73: Heizkostenabrechnung -
Worauf achten beim Mieterwechsel? - BMV-Info 82: Die Wasseruhr -
Rechtsprobleme bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung - BMV-Info 32: Wärmezähler und Heizkostenverteiler
- BMV-Info 69: Zur Wartung von Gasgeräten
- BMV- Info 111: Der Hauswart in der Betriebskostenabrechnung
- BMV-Info 106: Eichrechtliche Bestimmungen
für Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler - BMV-Info 195: Schornsteinfegerarbeiten und Betriebskosten
- BMV-Info 186: 15%iges Kürzungsrecht bei der Heizkostenabrechnung
- BMV-Info 117: Mietrechtliche Probleme des § 35 a EStG,
Aushändigung einer Steuerbescheinigung über die Betriebskosten
MieterMagazin-Artikel zu Betriebskosten:
Musterschreiben zu Betriebskosten:
15.01.2018