Ein Mieter hatte ohne ausdrückliche Genehmigung eine Katzenklappe aus Kunststoff der Größe 13 mal 16 Zentimeter in die hölzerne Wohnungseingangstür eingebaut. Die Hausverwaltung verlangte wiederholt den Rückbau der Katzenklappe und drohte mit Kündigung. Der Mieter hingegen glaubte sich wegen eines unwirksamen Tierhaltungsverbots im Mietvertrag zur Beibehaltung der Klappe berechtigt.
Der Streit kam vor Gericht. Das Landgericht Berlin bestätigte die schließlich vom Vermieter ausgesprochene ordentliche Kündigung, da die Katzenklappe nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Vermieterinteressen darstelle. Vielmehr beeinträchtige sie das Erscheinungsbild der Außenseite der Wohnungseingangstür sowie des Treppenhauses. Dieser optische Eindruck sei abstrakt geeignet, die Vermietung anderer Wohnungen im Hause zu erschweren. Zudem erlaube die Klappe einen unkontrollierten Zugang der Katze in das Treppenhaus, was unter keinem Gesichtspunkt vom Vermieter mit Rücksicht auf die Interessen der übrigen Hausbewohner zu dulden sei.
LG Berlin vom 24. September 2004 – 63 S 199/04 –
mac
MieterMagazin 1+2/05
20.02.2016