Der Deutsche Bundestag hatte Mitte März den von den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf zur Kündigungsfristenregelung beschlossen. Ende April hat der Bundesrat dann den Gesetzentwurf passieren lassen, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen. Eine politische Gegenleistung wurde offenbar auch nicht fällig. Damit kann zum 1. Juni 2005 die Neuregelung in Kraft treten und ein Geburtsfehler der Mietrechtsreform vom September 2001 geheilt werden.
„Wir freuen uns über die Entscheidung des Gesetzgebers. Sie ist richtig und überfällig“, erklärte Anke Fuchs, Präsidentin des Deutschen Mieterbundes. Der Gesetzentwurf von SPD- und Grünen-Fraktion im Bundestag stellt sicher, dass nun für Mieter grundsätzlich die dreimonatige Kündigungsfrist gilt, auch wenn formularvertraglich längere Fristen vereinbart sind. Mieter mit neuen Mietverträgen, abgeschlossen nach dem 1. September 2001, konnten sich schon bisher auf die dreimonatige Frist berufen, für Mieter mit Verträgen vor diesem Zeitpunkt galt sie, wie der Bundesgerichtshof bestätigt hatte, bisher nicht. Mieterbunddirektor Dr. Franz-Georg Rips hob hervor, dass von der gesetzlichen Neuregelung bundesweit mehr als eine Million Mieterhaushalte profitieren werden. In Berlin dürften es nach Schätzungen des Berliner Mieterverein rund 100.000 Haushalte sein. Für sie bedeutet Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel nicht mehr automatisch doppelte Mietzahlungen oder Rechtsstreitigkeiten um Nachmieterstellung oder Mietaufhebungsverträge. Auch der Wechsel in das Altenheim oder die Seniorenwohnanlage wird nun unproblematischer werden.
Die Neuregelung betrifft nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes aber nur Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 beim Vermieter eingehen. Mieter, die eine Kündigung mit längerer Frist vor diesem Zeitpunkt ausgesprochen haben, sollten nun noch einmal kündigen – jetzt aber mit Hinweis auf die kurze Dreimonatsfrist. Dabei ist zu beachten, dass eine Kündigung bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats ausgesprochen werden muss, damit sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird.
Von der Neuregelung profitieren nicht diejenigen Mieter, die in ihren vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietverträgen längere Fristen individuell vereinbart haben.
rw
05.01.2018