Wenn dem Mieter eine Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung, Modernisierungsankündigung oder eine andere rechtlich bedeutsame Erklärung einer neuen Hausverwaltung zugeht, ohne dass eine Originalvollmacht des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers beigefügt ist, kann diese Erklärung unter Bezugnahme auf § 174 BGB gegenüber der Hausverwaltung zurückgewiesen werden.
Mit der unverzüglichen Zurückweisung (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) verliert die Erklärung automatisch ihre rechtliche Wirksamkeit, was sich auch nicht dadurch ändern lässt, dass nachträglich eine Vollmacht überreicht wird. Statt dessen kann die Hausverwaltung die Erklärung nur erneut und unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Originalvollmacht abgeben, was wegen möglicherweise zu beachtender Fristen vorteilhaft für den Mieter sein kann. Hat die Hausverwaltung hingegen bereits früher einmal eine Vollmacht vorgelegt oder hat der Mieter bisher Erklärungen derselben Hausverwaltung bereits akzeptiert, ohne die fehlende Bevollmächtigung zu rügen, so fällt die Möglichkeit einer Zurückweisung weg.
mr
MieterMagazin 8/05
02.01.2018