Leitsätze:
1. Dem Mieter steht das Sonderkündigungsrecht nach § 549 Abs.1 Satz 2 BGB auch dann zu, wenn der Vermieter auf eine generelle Bitte des Mieters um die Erlaubnis zur Untervermietung schweigt, obwohl ihm noch kein konkreter Untermietinteressent benannt worden ist.
2. Eine dem Vermieter gesetzte Frist von zehn Tagen ist ausreichend.
LG Berlin, Urteil vom 24.11.00 – 64 S 237/00 –
Mitgeteilt von RA Jürgen Hägele
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwerde erreichende (511a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Kläger ist zulässig.
Die Berufung der Kläger ist auch begründet.
Die Kläger haben das zwischen ihnen und den Beklagten bestehende Mietverhältnis mit Schreiben vom 1.12.1999 wirksam zum 29.2. 2000 gekündigt.
Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass ihnen eine Zustimmung zur Untervermietung für so kurze Zeit nicht zugemutet werden könne. Entgegen der vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung berechtigt im Rahmen des § 549 Abs.1 S. 2 BGB die Verweigerung der Erlaubnis der Untervermietung stets zur Kündigung, sofern nicht in der Person des Dritten entgegenstehende Gründe vorliegen. Auf die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung mit (sonstigen) Interessen des Vermieters kommt es nur im Rahmen des § 549 Abs. 2 S.1 BGB an. § 549 Abs.1 S.2 BGB sieht eine solche Abwägung nicht vor.
Dabei ist es unschädlich, dass die Beklagten in ihrem Schreiben vom 10.11.1999 nur generell um die Erlaubnis der Untervermietung an einen solventen Untermieter gebeten haben, ohne dabei schon konkrete Bewerber zu nennen. Denn die generelle Verweigerung der Untervermietungserlaubnis begründet auch dann ein Kündigungsrecht des Mieters, wenn dieser einen konkreten Untermietinteressenten nicht benannt hat und dem Vermieter daher eine Prüfung der Person des Dritten nicht möglich war (RGZ 41, 247; LG Köln WM 1994, 469; Kinne/Schach § 549 RN 11 m.w.N.). In diesem Fall hätten die Beklagten, um die Folgen des §549 Abs.1 S.2 BGB zu vermeiden, innerhalb der gesetzten Frist zumindest die Benennung konkreter Bewerber verlangen müssen. Das Ausbleiben jeder Reaktion von Seiten der Beklagten durften die Kläger unter diesen Umständen als generelle Versagung der Erlaubnis verstehen, so dass sie gemäß § 549 Abs.1 S.2 BGB zur Kündigung berechtigt waren.
Zwar behaupten die Beklagten, sie hätten mit Schreiben des Zeugen … vom 15.11.1999 auf die Bitte der Beklagten reagiert und entsprechend um Benennung von potenziellen Untermietern gebeten, jedoch haben die Beklagten den Zugang dieses Schreibens bestritten. Für den Zugang dieses Schreibens, das den Eintritt der Folgen des §549 Abs.1 S.2 BGB verhindert hätte, tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit sind sie jedoch beweisfällig geblieben. Der angebotene Zeugenbeweis durch Vernehmung des Zeugen … ist hierfür ungeeignet. Denn nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hätte der Zeuge … nur bekunden können, dass er ein entsprechendes Schreiben aufgesetzt und zur Post aufgegeben hat. Selbst wenn der Zeuge diese Behauptung bestätigt hätte, wäre damit der erforderliche Beweis für den Zugang des Schreibens bei den Beklagten noch nicht geführt.
Die von den Beklagten in dem Schreiben vom 10.11.1999 gesetzte Frist von zehn Tagen war ausreichend (vgl. LG Berlin NZM 1999, 405).
Die Kündigung vom 1.12.1999 ist auch formell wirksam. Sie wurde erst nach Ablauf der gesetzten Frist ausgesprochen, enthielt die Angabe des Kündigungsgrundes und ist – neben dem Beklagten zu 2) – unstreitig zumindest auch dem für beide Beklagten empfangsberechtigten Zeugen … zugegangen. …
Anmerkung der Redaktion:
vgl. hierzu auch den Vorlagebeschluss des LG Mainz vom 21.6.2000, WM 00, 484
22.11.2016