Leitsätze:
1. § 554 Abs. 5 BGB [= § 541 b Abs. 4 BGB a.F.] steht dem Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung nicht entgegen.
2. Hat der Mieter der Modernisierungsmaßnahme zugestimmt, genügt es, wenn der Vermieter bei Verzögerung der Maßnahme deren spätere Durchführung ein bis zwei Wochen vorher formlos ankündigt.
LG Berlin, Urteil vom 5.11.01 – 62 S 280/01 –
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Zustimmung ist wirksam, § 541 b Abs. 4 BGB steht dem nicht entgegen (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, II Rn. 1124). Es kann dahinstehen, ob der Mieter im Einzelfall auf die Ankündigung verzichten kann (dagegen LG Berlin – Zivilkammer 64 – MDR 1986, 589; dafür Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, II Rn. 346). Jedenfalls hat der Beklagte zugestimmt. In dem Falle genügt es, wenn der Vermieter später, wenn sich die Maßnahmen verzögert haben, bei der Durchführung die Maßnahmen rechtzeitig ein bis zwei Wochen vorher formlos ankündigt (Kinne GE 2000, 1070, 1075). § 541 b Abs. 4 BGB betrifft vertragliche Regelungen allgemeiner Art. Er steht nicht einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über eine konkrete Maßnahme entgegen. Andernfalls wäre es den Mietvertragsparteien unmöglich, Rechtssicherheit durch vertragliche Regelungen zu treffen. Es entspricht auch nicht dem Schutzzweck des Gesetzes, wenn der Mieter nicht in der Lage wäre, im Wege einer Einzelvereinbarung etwa für ihn günstige Bedingungen auszuhandeln. Auch hieße ein solches Verständnis, dass jede Einigung im Vergleich, und sei es vor Gericht zur Streitschlichtung, nach § 541 b BGB verhindert sein sollte, die nicht den Zweimonatszeitraum und die weiteren Bedingungen des § 541 b BGB einhielte. So ist die Regelung nicht zu verstehen. …
Anmerkung der Redaktion:
Die in der Entscheidung zitierten Paragraphen entsprechen der bis zum 31.8.2001 geltenden Rechtslage.
03.01.2018