Leitsatz:
Die Beschwer des zur Duldung von Modernisierungsarbeiten verurteilten Mieters ist gemäß § 3 ZPO unter Heranziehung der Grundsätze des §9 ZPO auf den 42-fachen Betrag der auf Grund der Modernisierung voraussichtlich begründeten Mieterhöhung zu schätzen.
LG Berlin, Urteil vom 22.10.02 – 63 S 12/02 –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 511 a ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 1500 DM erreicht. Die Beschwer des zur Duldung von Modernisierungsarbeiten verurteilten Mieters ist gemäß § 3 ZPO unter Heranziehung der Grundsätze aus § 9 ZPO auf den 42-fachen Betrag der auf Grund der Modernisierung voraussichtlich begründeten Mieterhöhung zu schätzen (BVerfG GE 1996, 600; LG Berlin NZM 1999, 1036; LG Berlin GE 1996, 1115; Kinne/Schach, Mietvertragsrecht, II Rn 12). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung (LG Berlin GE 2001, 1468) ist nicht einschlägig. Denn diese betraf die Beschwer eines zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen verurteilten Mieters. In diesem Fall richtet sich dessen Beschwer bei wirtschaftlicher Betrachtung nach seinem Aufwand zur Zutrittsgewährung. Auf die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist dies nicht übertragbar, denn neben der Verpflichtung, diese zu dulden und gegebenenfalls Zutritt zu gewähren, haben Modernisierungsmaßnahmen im Gegensatz zu Instandsetzungsmaßnahmen regelmäßig eine höhere Miete zur Folge. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist dies in der Regel die maßgebliche Grundlage für die Bemessung des Interesses eines Mieters, der sich hiergegen wehrt. …
03.01.2018