Leitsätze:
Auch wenn einem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht bewusst war, dass auf der damals noch vorhandenen Freifläche ein Kinderspielplatz errichtet werden soll und er auch nicht darauf seitens des Vermieters hingewiesen wurde, ist dies unerheblich. Der Mieter muss mit der Errichtung eines Kinderspielplatzes rechnen. Bei neuen Wohnanlagen ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes üblich und muss nicht bei Vertragsabschluss explizit erwähnt werden, da dessen Vorhandensein sozialadäquat ist. Der Mieter kann sich allerdings vertraglich das Nichtvorhandensein eines Spielplatzes oder wenigstens eines Sandkastens in unmittelbarer Nähe zusichern lassen.
LG Berlin, Beschluss vom 2.3.04 – 64 S 423/03 –
Mitgeteilt von RA Markus Worbs
Urteilstext
Aus den Gründen:
Neben dem Vorliegen der anderen Voraussetzungen hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung von 1.533,87 Euro nebst Zinsen noch auf Austausch des vorhandenen Spielsandes. Ein Anspruch hinsichtlich der Hilfsanträge auf Verminderung der Spielsandfläche auf 3 x 4 Meter und Veranlassung von geeigneten Maßnahmen, die die Beeinträchtigung verhindern, ist nicht gegeben.
Die Augenscheinseinnahme der Spielsandfläche und der Wohnung der Klägerin durch die Richterin am Amtsgericht vom 20.8.2003 bestätigt die Ansicht des Amtsgerichts, dass es sich vorliegend um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt.
Die Kammer vermag ebenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung festzustellen. Die Sandablagerungen sind zwar nur mit erhöhterem Aufwand als üblich zu beseitigen. Dieser ist aber nur unwesentlich höher, so dass der Klägerin dieser Aufwand noch zuzumuten ist.
Bezüglich einzelner Wohnungsflächen, die im Protokoll des Ortstermins vom 20.8.2003 als erheblicher mit Sand bedeckt beschrieben werden, ist zu bedenken, dass diese (nach Aussage der Klägerin) teilweise über eine Woche lang nicht gesäubert wurden.
Auch wenn es so sein mag, dass der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages nicht bewusst war, dass auf der damals noch vorhandenen Freifläche ein Kinderspielplatz errichtet werden soll und sie auch nicht darauf seitens des Vermieters hingewiesen wurde, ist dies doch vorliegend unerheblich. Die Klägerin musste mit der Errichtung eines Kinderspielplatzes rechnen. Bei neuen Wohnanlagen ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes üblich und muss nicht bei Vertragsabschluss explizit erwähnt werden, da dessen Vorhandensein sozialadäquat ist. Die Klägerin konnte sich vertraglich das Nichtvorhandensein eines Spielplatzes oder wenigstens eines Sandkastens in unmittelbarer Nähe vorbehalten, was sie aber nicht tat. …
07.06.2018