Leitsatz:
Bei den heutigen Gegebenheiten ist die Schaffung eines Breitbandkabelanschlusses nicht mehr ohne weiteres als Modernisierung anzusehen, weil auf Grund der Einführung des digitalen Fernsehens nunmehr auch über eine Gemeinschaftsantenne ein Empfang von bis zu 25 Fernsehprogrammen möglich ist.
AG Neukölln, Urteil vom 5.11.03 – 13 C 132/03 –
Mitgeteilt von RA Thomas Wetzel
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 144,90 Euro.
Als Anspruchsgrundlage hierfür kommen § 535 Satz 2 BGB a.F. beziehungsweise für die seit dem 1.9.2001 als fällig geltend gemachten Zahlungsansprüche § 535 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten, die auch die vom Mieter geschuldeten Betriebskosten beziehungsweise Betriebskostenvorauszahlungen umfasst.
Soweit die Klägerin die Zahlung der von ihr ab dem 1.4.2001 neu eingeführten Anschlussgebühren an das Breitbandkabelnetz in Höhe von monatlich 13,50 DM = 6,90 Euro geltend macht, besteht zwar für den Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit, neu entstandene Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, sofern eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 1 m des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages zumindest zweifelhaft, da hiernach „Grundgebühren für Breitbandanschluss“ von den „allgemeinen Betriebskosten“ ausgenommen sind. Allerdings soll der Vermieter auch ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung berechtigt sein, neue Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, wenn solche auf Modernisierungsmaßnahmen der Mietsache zurückzuführen sind, zu deren Duldung der Mieter verpflichtet ist. In diesem Falle soll der Vermieter entsprechend dem Aufbau des hier einschlägigen § 4 MHG a.F. zur einseitigen Mieterhöhung berechtigt sein (Beuermann, 1999, Rz 17 zu § 4 MHG; vgl. auch Kinne/ Schach, 2. Aufl., Rz 64 zu § 554: Umlegbarkeit hängt „im Wesentlichen von den vertraglichen Vereinbarungen ab“). Letztlich kann dies dahinstehen.
Zwar stellte nach dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27.6.1985 (GE 1985, Seite 729 ff.) der Anschluss einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost „bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume im Sinne von § 541 b BGB dar“, allerdings auf der Grundlage, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich fünf deutschsprachige, nämlich drei West- und zwei Ostfernsehprogramme empfangbar waren.
Im Falle einer damit anzunehmenden Wertverbesserung kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten im Übrigen nicht darauf an, ob der Mieter überhaupt einen Fernsehapparat benützt oder nicht (KG a.a.O.), für die hiermit verbundene Duldungspflicht des Mieters zur Durchführung der hierfür erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen ebenfalls nicht darauf, dass der Vermieter diese dem Mieter rechtzeitig im Sinne von dem hier einschlägigen § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zuvor angekündigt hätte, da diese Maßnahmen – zumal im vorliegenden Falle – mit keiner Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden war und nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Mietzinses führen, § 541 b Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.
Nach Auffassung der erkennenden Abteilung hat die Klägerin auch auf die Erörterungen im Termin am 17.9.2003 nicht hinreichend dargetan, dass der Anschluss an das Breitbandkabelnetz tatsächlich zu einer Wertverbesserung der Mietwohnung im Sinne von § 541 b Abs. 1 BGB geführt haben soll. Im Gegensatz zur Situation, die dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27.6. 1985 zu Grunde lag, waren im Jahre 2001 über die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage weitaus mehr als nur fünf deutschsprachige Fernsehprogramme empfangbar. Dazu gehörten diverse regionale sowie überregionale Privatsender. Hinzu kommt, dass die Klägerin u.a. vorträgt, sie habe sich zur Umstellung des Fernsehempfangs von der vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage auf Kabelanschluss veranlasst gesehen, da „die Einstellung der Ausstrahlung von Fernsehsendern über normale Antennenanlagen angekündigt worden“ sei und dies offenbar auf die Einführung des so genannten digitalen Fernsehens seit Herbst 2002 bezogen. Da allerdings die zwischenzeitlich vollzogene Einführung des digitalen Fernsehens den Empfang von bis zu 25 Fernsehprogrammen auch über eine Gemeinschaftsantenne ermöglicht, sofern der jeweilige Nutzer einen entsprechenden Decoder für die Entschlüsselung der nunmehr digital ausgestrahlten terrestrischen Frequenzen zwischen den Antennenanschluss und das Fernsehgerät legt, ist der Wertverbesserungseffekt der von der Klägerin hierauf veranlassten Umstellung von der vorhandenen Gemeinschaftsantenne auf Kabelanschluss um so zweifelhafter. Die Klägerin hätte deshalb die von ihr gleichwohl geltend gemachte Wertverbesserung näher darlegen müssen. Die bloße Bezugnahme auf den Rechtsentscheid des Kammergerichts genügt nicht, weil diesem gänzlich andere technische Voraussetzungen zu Grunde lagen.
Damit hat die Klägerin im Ergebnis nicht dargetan, dass sie zur Umlage der Anschlussgebühren an das Breitbandkabelnetz berechtigt war. …
Anmerkung der Redaktion:
vgl. Maciejewski MM 02, 401
04.01.2018