Leitsatz:
Wird in dem Schreiben zur beabsichtigten Modernisierung lediglich „der Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung“ und „die Verlegung neuer Stromleitungen“ angekündigt, braucht der Mieter diese Maßnahmen nicht zu dulden.
LG Berlin vom 4.12.2012 – 63 S 220/12 –
Mitgeteilt von der Rechtsanwaltskanzlei SES Eulitz Schrader
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Hier kam das Landgericht zum Ergebnis, dass die betroffenen Mieter nicht verpflichtet seien, die beiden angekündigte Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.
Denn es sei nicht erkennbar, ob der Anschluss an die zentrale Warmwasserversorgung zu einer Energieeinsparung führen solle oder ob damit ein nachhaltiger Gebrauchsvorteil verbunden sei und auf welche Weise sich dieser auswirke. Aus der Art der Maßnahme ergebe sich von Natur aus weder eine Wertverbesserung noch eine Energieeinsparung. Gerade die Umstellung von einer dezentralen auf eine zentrale Warmwasserversorgung sei nicht nur mit energetischen Vorteilen aufgrund der zentralen Erwärmung, sondern auch mit Bereitstellungs- und Vorhaltungsverlusten sowie mit Verteilungsverlusten aufgrund des erforderlichen Verteilungsnetzes verbunden. Ob unter dem Strich letztlich eine maßgebliche Energieeinsparung verbleibe, hätte deshalb vom Vermieter im Ankündigungsschreiben dargelegt werden müssen. Eine Verbesserung der Nutzung oder des Komforts sei aufgrund der Umstellung ebenfalls nicht ersichtlich. Sowohl der in der Wohnung derzeit vorhandene Durchlauferhitzer als auch die zentrale Bereitstellung eines Warmwasservorrats führten zu einer automatischen Warmwasserversorgung, die beim Öffnen des Wasserhahnes zur Verfügung stehe, ohne dass es hierzu des Zutuns des Mieters bedarf.
Entsprechendes gelte für die Erneuerung der Elektroinstallation bis zur neuen Zählertafel. Auch hier sei ein Gebrauchsvorteil nicht erkennbar. Soweit die Elektrostrangarbeiten mit einer Verstärkung der Elektrosteigeleitung verbunden seien, handele es sich zwar um eine Modernisierung im Sinne von § 554 Abs. 2 BGB, welche der Mieter wegen der damit verbundenen Komforterhöhung dulden müsste. Durch die Verstärkung der Elektrosteigeleitungen werde es nämlich möglich, zugleich mehrere elektrische Geräte mit höherem Stromverbrauch zu betreiben, weil die Leistungsfähigkeit des Netzes im Gebäude erhöht werde. Das sei hier jedoch nicht erkennbar und wurde in der Modernisierungsankündigung vom Vermieter nicht dargetan. Es sei noch nicht einmal ersichtlich, dass die Steigeleitung im Flur überhaupt verstärkt werden solle. Das ergebe sich nicht von selbst und könne nicht einfach unterstellt werden. In der Ankündigung sei nur angegeben, dass neue Leitungen verlegt werden sollen. Die bloße Erneuerung der Steigeleitungen sei jedoch nicht ohne Weiteres mit einer Verbesserung des Gebrauchswerts verbunden. Eine solche Verbesserung wäre vielmehr als Ziel der Modernisierung in Abgrenzung zu einer Instandsetzungsmaßnahme darzulegen gewesen.
02.01.2018