Leitsatz:
Werden Nachtspeicheröfen durch den Anschluss der Mietwohnung an eine Gasheizung ersetzt, handelt es sich hierbei um keine Modernisierung, sondern um eine Instandsetzungsmaßnahme.
AG Hamburg-St. Georg vom 26.7.2012 – 913 C 21/12 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Amtsgericht kommt zu dem aus dem Leitsatz ersichtlichen Ergebnis mit folgender Argumentation:
Es erscheine sachgerecht, die Einordnung als Instandsetzung oder Modernisierung davon abhängig zu machen, ob der Vermieter bei Durchführung der baulichen Maßnahme eine Wahlmöglichkeit habe. Könne er noch zwischen einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und einem modernisierten Zustand frei entscheiden, liege eine Modernisierung vor. Bringe die Instandsetzung dagegen notwendigerweise eine Verbesserung mit sich, weil der Markt eine veraltete Technik nicht mehr zulasse, sei der Vermieter aufgrund dieser Situation praktisch gezwungen, eine moderne Technik einzusetzen. Dann liege eine Ersetzung vor, die der Instandhaltung gleichzusetzen sei.
Gleiches sei gegeben, wenn eine Ersetzungsverpflichtung aufgrund des § 10 a Absatz 2 Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) – wenn auch lediglich zukünftig – gegeben sei.
§ 10 a Absatz 2 EnEV 2009 bestimme, dass vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden dürfen und nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden dürfen.
Auch das Argument des Vermieters, es liege dennoch eine Modernisierung vor und nicht eine Instandhaltungsmaßnahme, weil er auch neue Nachtspeicheröfen einbauen könnte und tatsächlich derzeit noch nicht durch die EnEV gebunden sei, treffe nicht zu. Denn es handele sich bei Nachtspeicheröfen um eine veraltete Technik, so dass bei objektiver Betrachtung ein Austausch einer Nachtspeicherheizung durch eine Nachtspeicherheizung keinen Sinn machen würde und insoweit das obige Argument, dass es aufgrund des Stands der Technik kein tatsächliches Wahlrecht gibt, greife.
04.06.2018