Leitsatz:
Eine Formularklausel, wonach das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur verboten ist, ist unwirksam.
AG Düsseldorf vom 27.3.2013 – 22 C 15963/12 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging darum, ob das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur vertragswidrig sei oder nicht. Der Vermieter könne sich jedenfalls nicht auf eine entsprechende Formularklausel im Mietvertrag berufen, wie das Amtsgericht feststellte. Denn es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder auf entsprechenden Gemeinschaftsflächen vom Wohngebrauch gedeckt sei, wenn die Fläche hierzu geeignet sei und die Mieter auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen seien. Demzufolge sei die dem widersprechende mietvertragliche Regelung zwischen den Mietvertragsparteien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten.
Gäbe es aber keine wirksame Verbotsklausel, sei im Einzelfall abzuwägen, ob das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur zulässig ist. Das Amtsgericht ging im vorliegenden Fall mit folgender Begründung von der Zulässigkeit des Abstellens aus:
Die Mieter seien im konkreten Fall auf die begehrte Abstellmöglichkeit angewiesen. Sie lebten im 4. Obergeschoss des hier interessierenden Hauses, ohne dass im Haus ein Aufzug vorhanden wäre. Demzufolge sei es den Mietern nicht zuzumuten, den Kinderwagen täglich vom Erdgeschoss bis in das 4. Obergeschoss zu transportieren. Auch die Unterbringung des Kinderwagens im Keller scheide aus, weil der Zugang zum Keller nur über eine steile, lange und enge Treppe möglich wäre. Dabei dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Mieter, wenn sie einzeln gezwungen wären, jeweils den Kinderwagen in die Wohnung oder in den Keller zu tragen, sich in diesem Moment nicht mit der notwendigen Sorgfalt um ihr Kind kümmern könnten.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflurs durch das Abstellen des Kinderwagens unangemessen eingeschränkt werde. Eine Beeinträchtigung der Mitmieter werde vom Vermieter nicht konkret behauptet. Der Vermieter könne sich auch diesbezüglich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Fluchtweg im Treppenhaus durch das Abstellen des Kinderwagens eingeschränkt sei.
Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Vermieters sei im Eingangsbereich an der engsten Stelle noch Platz von 70 Zentimeter vorhanden. Dieser Platz sei ausreichend, damit Personen im Gefahrenfall fliehen können. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kinderwagen nicht um ein starres Hindernis handele, das auch leicht wegzubewegen sei.
Nach alledem habe der Vermieter das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur durch die Mieter zu dulden, so dass die Klage der Abweisung unterliegen musste.
06.06.2018