Leitsatz:
Auch dann, wenn die Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Räumungsurteil zugelassen ist und durchgeführt wird, ist Voraussetzung für eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 ZPO, dass der Räumungsschuldner in der Berufungsinstanz ausdrücklich einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat.
BGH v. 19.8.2003 – VIII ZR 188/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
23.12.2017