Leitsatz:
Auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine Einstellung der Räumungszwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Mieter vor dem Berufungsgericht keinen Vollstreckungsschutzantrag gestellt hat. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist ersetzt den Vollstreckungsschutzantrag nicht.
BGH v. 15.10.2003 – VIII ZR 142/03 –
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23.12.2017