Pressemitteilung Nr. 22/03
Das Amtsgericht Mitte hat die Firma Home Info (VIAN GmbH) zur Rückzahlung der so genannten Abonnementgebühr in Höhe von 185 Euro verurteilt. Diese stelle eine unzulässige Vorabprovision dar und sei daher wegen Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz zurückzuzahlen. Das Urteil ist auf Antrag eines Wohnungssuchenden ergangen, der sich auf eine Wohnungsanzeige in einer Tageszeitung bei Home Info gemeldet hatte und dem die 185 Euro als „Abonnementgebühr“ abverlangt wurden, bevor ihm das konkrete Wohnungsangebot bekannt gemacht wurde. (AG Mitte Urteil v. 16.7.03 – 18 C 136/03). Die Berufung wurde zugelassen.
Mit diesem Urteil schließt sich das Amtsgericht einem Urteil des Landgerichts Berlin (Urteil vom 4.6.03 – 26 O 168/03) an. Das Landgericht hatte Home Info untersagt, Vorabprovisionen für die Vermittlung von Wohnungen zu verlangen. Dies verstoße, so das Landgericht, gegen verbraucherschützende Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes (§§ 2 Abs. 1, Abs. 4 und 3 Abs. 3 WoVermG). Der Berliner Mieterverein e.V. hatte Home Info nach dem neuen Unterlassungsklagengesetz auf Einhaltung des Wohnraumvermittlungsgesetzes in Anspruch genommen. Danach ist eine Provision von bis zu zwei Monatskaltmieten nur bei erfolgreicher Wohnungsvermittlung zulässig. Home Info verlangt hingegen von Wohnungssuchenden, die sich auf Wohnungsinserate in den Immobilienteilen der Tageszeitungen „Der Tagesspiegel“, „Berliner Morgenpost“ und „Berliner Zeitung“ melden, vorab eine so genannte Abonnementgebühr von 185 Euro. Dies ist die Voraussetzung, dass Angebote aus der Datenbank von Home Info zur Verfügung gestellt werden. Diese Angebote sind vielfach bereits anderweitig inseriert gewesen und/oder nicht mehr verfügbar.
„Diese Urteile haben grundsätzliche Bedeutung“, so der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V. Hartmann Vetter, „da damit den Praktiken, mit denen Wohnungssuchende geschädigt werden, ein Ende gesetzt werden kann.“ Alle, die die so genannte Abonnementgebühr von 185 Euro gezahlt haben, können und sollten diese zurückfordern, so Vetter.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
09.07.2014