Pressemitteilung Nr. 16/09
„Erstmals sollen in einem Sozialen Wohnungsbau nach verweigerter Anschlussförderung die Mieter durch drastische Mietsteigerungen offenbar vertrieben werden“, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mietervereins. „Wir fordern den Vermieter auf, die Mieterhöhung zurückzunehmen. Ist er dazu nicht bereit, ist der Senat in der Pflicht, indem den betroffenen Mietern der Härteausgleich und gegebenenfalls Umzugsbeihilfen zu gewähren sind“, so Wild. Mit Hilfe des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg ist eine dringend erforderliche Sanierung mit Sozialplanverfahren zu bewerkstelligen.
Über viele Jahre haben die Mieter der Kreuzberger Wohnanlage an der Schöneberger Straße (Schöneberger Str. 5-12, Hafenplatz 1-2, Dessauerstr. 22-26) mit erheblichen Baumängeln zu kämpfen gehabt. Der gravierende Befall mit Schimmelpilzen hatte auch das Bezirkssamt Friedrichshain-Kreuzberg auf den Plan gerufen.
Der neue Eigentümer versucht nun in einem Teil der Wohnanlage die Miete für 44 Mietparteien drastisch zu erhöhen. Die Sozialmiete soll von 5,33 Euro pro Quadratmeter monatlich auf 7,04 Euro pro Quadratmeter monatlich ansteigen. Dies würde eine Erhöhung um knapp ein Drittel bedeuten. Der weit überwiegende Teil der 150 Mietparteien wird diese Mietsteigerung nicht verkraften können. Massenhafter Auszug dürfte die Folge sein.
Der Berliner Mieterverein vermutet, dass über diese Mieterhöhung der Gebäudeteil leer gezogen werden soll, damit die überfälligen Sanierungsmaßnahmen sich durch einen Abriss erledigen lassen. In Anbetracht der Beeinträchtigungen, denen die Mieter seit Jahren ausgesetzt sind, wäre dies der Gipfel an Verhöhnung. Der Berliner Mieterverein verlangt ein geordnetes Sanierungsverfahren, in dem auch die Bedürfnisse der Bewohner berücksichtigt werden.
Vorerst können die Mieter das Erhöhungsverlangen mangels hinreichender Bevollmächtigung zurückweisen. Grundsätzlich ist aber einer Erklärung des Senats erforderlich, dass trotz der abgelaufenen 3-Jahres-Frist nach Ende der Grundförderung im Wege der Ausnahme nach Punkt 15 Abs. 3 der Mietausgleichsvorschriften 2007 ein Härteausgleich und ggf. Umzugsbeihilfen gewährt werden.
01.01.2014