Pressemitteilung Nr. 12/13
Der Berliner Mieterverein hat zusammen mit seiner Dachorganisation, dem Deutschen Mieterbund, versucht, die nachteiligen Regelungen des Mietrechtsänderungsgesetzes zu verhindern. Zum Teil ist dies geglückt. Das Gesetz enthält auch Mieter schützende Vorschriften zum Beispiel beim Kündigungsschutz in Eigentumswohnungen, bei Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung und bei der neuen Kappungsgrenze für Mieterhöhungen. Zu Lasten des Mieters gehen vor allem der Minderungsausschluss und die Duldungsverpflichtung bei energetischer Modernisierung sowie die Räumung per einstweiliger Verfügung. „Viele Neuregelungen sind jedoch streitträchtig“, sagt Mietervereinsgeschäftsführer Reiner Wild. Deshalb lohne sich auf jeden Fall die Prüfung, wenn sich Vermieter auf die rechtlichen Neuregelungen berufen.
Vier Streitpunkte, auf die Mieter achten sollten:
1. Werden neben der energetischen Modernisierung noch Instandsetzungen oder andere Modernisierungen durchgeführt?
Ab jetzt ist bei energetischen Modernisierungen die Mietminderung für drei Monate ausgeschlossen. Dieser Minderungsausschluss gilt jedoch nicht für Instandsetzungen und sonstige Modernisierungen des Gebäudes. Zu prüfen ist also die Abgrenzung zwischen diesen Maßnahmen und der energetischen Modernisierung, der Beginn und auch das Ende dieser Ausschlussfrist.
2. Bis wann müssen Härtegründe bei Modernisierungen eingewandt werden?
Mieter müssen grundsätzlich Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters dulden, sofern sie sich nicht auf Härtegründe berufen können. Mit dem neuen Recht können Härtegründe nur noch innerhalb einer Frist geltend gemacht werden, wenn der Vermieter in der Modernisierungsankündigung auf diese Frist hinweist. Wer bis zum Ablauf des Folgemonats nach Zugang der Ankündigung seine Härtegründe nicht geltend macht, ist damit ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Hinweis auf die Frist in der Ankündigung unterlassen. Zu prüfen ist neben der Frist auch, ob die Härtegründe des Mieters gegen die Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutzes durchschlagen.
3. Darf der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Kosten für die gewerbliche Wärmelieferung (Contracting) umlegen?
Verpflichtet der Vermieter ab 1.7.2013 bei bestehenden Mietverhältnissen einen gewerblichen Wärmelieferanten mit der Wärmeversorgung des Hauses, können die Kosten nur umgelegt werden, wenn die bisherigen Kosten für Heizung und Warmwasser nicht überstiegen werden. Zu prüfen ist, ob nachhaltig Primär- oder Endenergie eingespart wird und die Wärmelieferverträge sowie die Umstellungsankündigung den noch vom Gesetzgeber zu erlassenden Vorschriften entsprechen.
4. Welche Kappungsgrenze gilt in Berlin bei Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau?
Die Bundesländer sind von nun an ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen von 20 % auf 15 % in drei Jahren zu senken, sofern in den vorgesehenen Gemeinden oder Teilen von ihnen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Der Berliner Mieterverein hat den Senator für Stadtentwicklung und Umwelt, Michael Müller, aufgefordert, im Berliner Senat eine derartige Verordnung für die ganze Stadt beschließen zu lassen. Sollte der Senat die Ermächtigung des Bundes nutzen, sollten Mieter unbedingt prüfen, ob sich der Vermieter an die neue Kappungsgrenze hält.
Der Berliner Mieterverein e.V. ist mit mehr als 120.000 Mitgliedshaushalten die größte Mieterorganisation. In 9 Beratungszentren steht von montags bis samstags ein umfangreiches Beratungsangebot zur Verfügung. Nähere Informationen dazu unter www.berliner-mieterverein.de oder Tel. 22626-0.
02.01.2018