Leitsatz:
Wird im Mietvertrag vereinbart „Art der Wohnung: Neubau. Die Wohnung ist öffentlich gefördert (…). Die Wohnung ist preisgebunden“, kommt einer derartigen Klausel konstitutive Bedeutung zu, auch wenn die Voraussetzungen einer Preisbindung nicht vorliegen. Hat der Mieter jahrelang anstandslos die vereinbarte, nach einer Preisbindung errechnete Miete gezahlt, kann er sich nach § 242 BGB nicht auf die fehlenden Voraussetzungen der Preisbindung berufen.
BGH v. 25.10.2005 – VIII ZR 262/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 2 Seiten]
05.03.2013