Leitsatz:
Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss die Weiterreichung der Grundsteuer an den Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erläutern.
LG Berlin vom 20.11.2013 – 65 S 73/13 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Obwohl es nach Ansicht des BGH (Urteil vom 17.4.2013 – VIII ZR 252/12) zulässig ist, die Grundsteuer bei der vermieteten Eigentumswohnung an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht „weiterzuleiten“, kann die Abwälzung der Grundsteuer auf den Mieter doch noch an einer fehlenden Erläuterung scheitern. Dies zeigt das Urteil des Landgerichts.
Hier war die Position „Grundsteuer“ ohne jegliche Erläuterung lediglich mit einem Betrag in Höhe von 94,20 Euro in die Betriebskostenabrechnung für die Eigentumswohnung eingestellt worden. Nach Ansicht des Landgerichts fehle es mangels der erforderlichen Mindestangaben zu den Gesamtkosten und zum Verteilerschlüssel insoweit aber jedenfalls an einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung, auch wenn es sich hierbei um einen Betrag handele, welcher allein für die an den Mieter vermietete Wohnungseigentumseinheit vom Finanzamt gesondert ausgewiesen worden sei und insofern grundsätzlich ohne weitere Umverteilung an den Mieter direkt weitergeleitet werden könne, erkläre sich dieser Umstand nicht von selbst und hätte sich somit aus der Betriebskostenabrechnung selbst ergeben müssen.
25.10.2017