Leitsätze:
1. Zur Umlagefähigkeit der Kosten für ein „Müllmanagement“.
2. Die Kosten für die Reinigung von Garagen beziehungsweise Stellplätzen und deren Zufahrten sind nur auf die Garagen-/Stellplatzmieter zu verteilen; die nicht nutzungsberechtigten Mieter dürfen nicht mit den Kosten für die Pflege, Winterdienst et cetera belastet werden.
3. Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes sind nicht umlegbar, weil sie nicht laufend anfallen.
AG Spandau vom 6.11.2013 – 4 C 192/13 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Bezüglich des „Müllmanagement“ verweist das Gericht auf Eisenschmid/ Wall, Betriebskosten-Kommentar, 3. Aufl., Rn 3470 und auf Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 11. Aufl., § 556 BGB Rn 419. Voraussetzung für die Umlage sei danach, dass sich die Müllkosten insgesamt verringern oder zumindest nicht ansteigen, so dass für den Mieter keine finanziellen Nachteile durch eine erhöhte Betriebskostenabrechnung entstünden. Das sei hier der Fall gewesen, wie sich aus einer von der Vermieterin eingereichten Kostenübersicht ergebe: Beliefen sich die Kosten der Müllentsorgung 2005 und 2006 noch deutlich auf über 26 000 und Anfang 2007 auf über 27.000 Euro, so lagen sie im Jahr 2011 bei rund 22.500 Euro. Im Hinblick darauf, dass die Firma F. für ihr „Müllmanagement“ 1827,84 Euro erhalten habe, ergäben sich für 2011 Gesamtkosten von circa 24.300 Euro. Dies sei ein Betrag, der deutlich unter den Aufwendungen der Vorjahre liege. Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit lasse sich damit gerade nicht feststellen.
04.01.2018