Mahnkosten, Nutzerwechsel- und Bearbeitungsgebühren, Aufwandsentschädigungen und diverse Kosten: Würde man alle Gebühren in einem dem Berliner Mieterverein vorliegenden Mietvertrag des Unternehmens GMRE zusammenzählen, käme eine beträchtliche Summe heraus.
Das GMRE-Vertragswerk gleicht eher einem Gebührenkatalog als einem Mietvertrag. Da drängt sich die Frage nach der Zulässigkeit der einzelnen Posten geradezu auf.
Relevant sind prinzipiell die BGB-Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), zu denen auch Klauseln in vorformulierten Mietverträgen zählen. Unzulässig sind Klauseln, die einen Schadensersatzanspruch pauschalieren, ohne dem Mieter den Nachweis zu gestatten, dass die Pauschale den gewöhnlich zu erwartenden Schaden übersteigt beziehungsweise, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist (§ 309 Ziffer 5 BGB).
Folgende GMRE-Klauseln sind damit unwirksam:
- 50 Euro Bearbeitungsgebühr, wenn der Mieter sich nicht innerhalb von zwei Wochen bei einem Gas- und Stromversorger anmeldet und dann der Vermieter die Anmeldung vornimmt;
- 35 Euro für jede Kontaktaufnahme des Vermieters mit dem Bürgen nach einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter und der erfolglosen telefonischen Erreichbarkeit des Mieters zwecks Endabnahme der Wohnung;
- 50 Euro pro Monat Aufwandsentschädigung, wenn der Mieter mit Zugang seiner Kündigung die Mietzahlung einstellt und die hinterlegte Kaution „abwohnt“. Der Vermieter kann sich allenfalls auf den Mietrückstand berufen und gegebenenfalls Verzugszinsen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten geltend machen. Für die Wirksamkeit einer zusätzlichen pauschalen Aufwandsentschädigung fehlt der Nachweis eines Schadens.
- 19,75 Euro Bar-/EC-Zahlungsgebühr sowie 10,00 Euro Mahnkosten bei verspäteter Mietzahlung. Auch hier wird in beiden Fällen nicht der Nachweis eines geringeren Schadens eingeräumt.
Weiterhin sind Bestimmungen in vorformulierten Verträgen unwirksam, die den Mieter als Vertragspartner „unangemessen benachteiligen“ (§ 307 BGB). So zum Beispiel bei Verletzung eines wesentlichen Grundgedanken des Schuldrechts, dass Schadensersatzansprüche Verschulden voraussetzen. Somit ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 77,35 Euro für die Abnahme der Wohnung nach dem Kündigungsdatum unzulässig, da die Gebühr unabhängig davon gefordert wird, ob der Mieter die Verzögerung zu vertreten hat oder nicht. Wegen unangemessener Benachteiligung sind außerdem Formularklauseln unwirksam, die nicht mit gesetzlichen Regelungen vereinbar sind (§ 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB). Das betrifft einen pauschal geforderten Untermietzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Monat. Diesen kann der Vermieter nur fordern, wenn ihm andernfalls die Genehmigung der Untervermietung unzumutbar wäre (§ 553 BGB), was nur bei einer Inklusivmiete relevant werden kann, da nur dort höhere Betriebskosten zu Lasten des Vermieters entstehen können.
Bleibt der Verweis auf die Unzulässigkeit des Schlüsselpfandes für den Fall, dass bereits drei Monatsmieten als Mietsicherheit geleistet worden sind. Mehr Sicherheit darf der Vermieter gemäß § 551 BGB nicht verlangen.
Wibke Werner
MieterMagazin 11/14
Wenn der Mietvertrag zum unübersichtlichen Gebührenkatalog wird, empfiehlt sich der Gang zum Rechtsberater
Illustration: Julia Gandras
10.07.2019