Leitsatz:
Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt.
BGH v. 2.12.2010 – IX ZB 120/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Treuhänder (Insolvenzverwalter) kündigte rechtmäßig die Genossenschaftsanteile des in Verbraucherinsolvenz gefallenen Mieters. Die Genossenschaft kündigte daraufhin die vom Mieter genutzte Wohnung und bot ihm aber an, einen Mietvertrag abzuschließen und die Wohnung gegen Leistung einer Mietkaution von 585 Euro zu behalten. Die Mietsicherheit finanzierte der Mieter durch ein Darlehen einer Bank, die dafür monatlich 25 Euro von der dem Mieter gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt einbehielt. Im September 2009 beantragte der Mieter, ihm für einen Teilbetrag in Höhe von 585 Euro des im Frühjahr 2010 fälligen Auseinandersetzungsguthabens (= Genossenschaftsanteile) Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zu bewilligen.
23.12.2017