Leitsatz:
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 88/13, NJW-RR 2014, 1197 = Rpfleger 2014, 687).
BGH vom 23.4.2015 – VII ZB 65/12 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ein Mieter begehrte Vollstreckungsschutz gegen einen von einem seiner Gläubiger erwirkten Beschluss, mit dem seine Ansprüche gegen den Untermieter auf Zahlung von Untermiete gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden waren. Der Mieter war nicht erwerbstätig und erhielt zur Sicherung seines Lebensunterhalts Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 374 Euro zuzüglich 360 Euro für die Kosten von Unterkunft und Heizung. Er bewohnte seit 1994 eine von ihm angemietete 4-Zimmer-Wohnung, in der zunächst auch seine Schwester mit ihrem Ehemann wohnte. Nach deren Auszug überließ er ein Zimmer zur Nutzung an den Untermieter, der ihm hierfür monatlich 150 Euro Miete zahlte.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen war der BGH der Ansicht, dass der Antrag des Mieters, ihm seine Einkünfte aus der Untervermietung in Höhe von monatlich 150 Euro zu belassen, nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, sie unterfielen nicht § 850 i Abs. 1 ZPO.
Denn der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i Abs. 1 ZPO umfasse alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Hierfür sprächen der Wortlaut der Regelung sowie eine systematische Auslegung in Verbindung mit dem Willen des Gesetzgebers. Dies gelte auch, wenn es sich um Mieteinkünfte handele.
Es bestehe keine Veranlassung, danach zu unterscheiden, wofür der Mieter die Untermieteinkünfte konkret benötige oder verwende oder ob im Einzelfall durch einen Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger eintrete oder nicht. Der Schuldner – hier also der Mieter – solle allgemein motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen.
§ 850 i Abs. 1 ZPO lautet: Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
23.12.2017