Leitsatz:
Eine Klage nach § 256 ZPO ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn mit ihr schon zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung (oder kurz danach) festgestellt werden soll, dass der Mieter die spätere – noch nicht zugegangene – modernisierungsbedingte Mieterhöhung nicht zahlen muss, weil bei ihm eine finanzielle Härte vorliege.
AG Schöneberg vom 30.10.2014 –- 109 C 340/14 –
Mitgeteilt von RA Martin Kirsch
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Der ursprüngliche Klageantrag war hingegen bereits unzulässig.
Den Klägern fehlte es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Klagen, die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind, erfordern im Rahmen der Zulässigkeit ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Hierbei ist zur Vermeidung unnötig belastender Klagen Zurückhaltung zu üben, keinesfalls darf das Fehlen eines Rechtsverhältnisses durch ein allgemeines Klärungsinteresse überspielt werden, vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn 7. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und die begehrte Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefährdung zu beseitigen.
Diese Voraussetzungen waren schon bei Klageerhebung nicht gegeben. Der Umstand, dass die Beklagte in der Modernisierungsankündigung vom 26.3.2014 die zu erwartende Mieterhöhung genannt hat, wozu sie gemäß § 555 c Abs. 1 BGB verpflichtet ist, stellt noch kein Berühmen eines Rechts dar. Sie hat noch nicht erklärt, die Miete zu erhöhen. Ein Rechtsverhältnis ist insoweit nicht entstanden. Das bloße Klärungsinteresse der Kläger rechtfertigt zu diesem Zeitpunkt eine Feststellungsklage nicht. Es kann auch erst im Rahmen einer Mieterhöhung nach durchgeführter Modernisierung beurteilt werden, ob der Mieter verpflichtet ist. Diese erhöhte Miete zu zahlen. Erst dann steht überhaupt fest, welche Kosten entstanden sind und umgelegt werden sollen. …
01.01.2018