Leitsatz:
Zur Frage, ob eine Mieterhöhung nach § 559 BGB, die mehr als zehn Prozent höher ausfällt als in der Modernisierungsankündigung angegeben, nach § 559 b Abs. 2 Satz 2 BGB insgesamt erst sechs Monate später wirksam wird oder ob dies nur für den Teil der Mieterhöhung gilt, der diese Grenze überschreitet.
BGH vom 6.10.2015 – VIII ZR 76/15 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Vermieterseite hatte argumentiert, dass beim Überschreiten der angekündigten Mieterhöhung um mehr als 10 Prozent die Mieterhöhung praktisch aufgeteilt werden müsste. So sollte die Mieterhöhung in Höhe der ursprünglichen Ankündigung „sofort“ geltend gemacht werden dürfen. Nur der Teil der Mieterhöhung, der die Ankündigung um 10 Prozent überschreitet, sollte sechs Monate später wirksam werden. Diese Rechnung machte der Bundesgerichtshof aber nicht mit. Er wies darauf hin, dass der Gesetzgeber ersichtlich auch die Interessen des Mieters im Blick gehabt habe, über eine beabsichtigte Modernisierung rechtzeitig und zutreffend informiert zu werden. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Mieterhöhung nach § 559 BGB § 559 BGB einen Anreiz zur Modernisierung geben wollte, ergebe sich nicht, dass bei Überschreiten der angekündigten Mieterhöhung um mehr als 10 Prozent die Mieterhöhung nur im Umfang der Überschreitung der ursprünglich angekündigten Mieterhöhung später wirksam werde.
Denn der Gesetzgeber habe ersichtlich auch die Interessen des Mieters im Blick gehabt, über eine beabsichtigte Modernisierung rechtzeitig und zutreffend informiert zu werden. Am Ende der Gesetzesbegründung zum damaligen § 3 MHG sei insoweit ausgeführt, dass eine Ankündigung des Vermieters für den Mieter „ohne praktischen Wert“ sei, wenn die tatsächliche Erhöhung um mehr als 10 Prozent höher ausfalle als die angekündigte, und dass deshalb die gleiche Folge eintreten solle wie in dem Fall, dass dem Mieter die voraussichtliche Mieterhöhung (überhaupt) nicht mitgeteilt worden sei.
02.01.2018