Leitsätze:
Eine Kündigung wegen „Betriebsbedarfs“ nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Dies wird etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines „Concierge“ übertragen sind, der Fall sein, nicht aber bei einem Hausmeister, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.5.2007 – VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639 Rn. 12 ff.).
BGH vom 29.3.2017 – VIII ZR 44/16 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 23 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Voraussetzung für den Kündigungsgrund Betriebsbedarf nach § 573 Abs. 1 BGB ist demnach, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung müsse deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben des Hausmeisters von wesentlicher Bedeutung sein. Dies sei bei einem Angestellten der Fall, dem die Aufgaben eines Concierge übertragen werden oder dessen ständige Anwesenheit aus sonstigen Gründen vorausgesetzt ist.
Das sei aber nicht der Fall bei einem Hausmeister, der mehrere Gebäude des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt.
17.12.2017