Leitsätze:
Sind in der Wohnung abgezogene Dielen verlegt, reicht das nicht für das Vorliegen des Wohnwertmerkmales „hochwertiges Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume“. Nach dem für die Einordnung maßgeblichen Gesamteindruck sind abgezogene – und in Berliner Altbauwohnungen typische – Dielen bereits qualitativ weder mit den im Mietspiegel ausdrücklich genannten Bodenbelägen noch mit einem modernen PVC-Boden gleichzusetzen, da sie in Bezug auf die entscheidenden Kriterien der Qualität, Ästhetik und Haltbarkeit nicht mit diesen vergleichbar sind.
LG Berlin vom 7.12.2017 – 67 S 218/17 –
Mitgeteilt von RA Christoph Müller
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ebenso: LG Berlin vom 27.11.2007 – 63 S 144/07 – und vom 9.12.2011 – 63 S 220/11. Gegenteiliger Ansicht: Zivilkammer 65: LG Berlin vom 16.11.2016 – 65 S 187/16.
22.02.2018