Mit den ersten warmen Frühlingstagen wird der Balkon wieder gern genutzt. Dabei stellt sich die Frage, was erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich ist erlaubt, was nicht andere Nachbarn beeinträchtigt oder die Rechte des Vermieters tangiert.
Bepflanzungen und sonstige Dekorationen sind grundsätzlich zulässig, sofern sichergestellt ist, dass Blumenkästen und -kübel sicher angebracht sind und nicht herunterstürzen können. Unauffälliger Sichtschutz und Rankegitter sind in Ordnung. Wer ein Katzennetz anbringen oder andere bauliche Konstruktionen vornehmen möchte, die mit einem Eingriff in die Hausfassade einhergehen, benötigt die vorherige Genehmigung des Vermieters.
Windspiele und Duftkerzen sind erlaubt. Großflächige Banner und Fahnen, die über die Balkonbrüstung hinausreichen, kann der Vermieter wiederum untersagen, da hierdurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt wird.
Das Grillen auf dem Balkon kann wiederum durch Vereinbarung im Mietvertrag oder durch die Hausordnung untersagt werden. Falls nicht, gilt dennoch das Gebot der Rücksichtnahme, d.h. um andere Nachbarn nicht zu sehr zu stören, sollte das Grillen in Maßen erfolgen beziehungsweise gegebenenfalls auf einen Elektrogrill zurückgegriffen werden, der weniger geruchsintensiv ist. Gleiches gilt für das Rauchen auf dem Balkon. Dies ist grundsätzlich erlaubt. Werden aber Nachbarn durch das Rauchen auf dem Balkon stark belästigt, kann der Vermieter notfalls zeitliche Einschränkungen treffen.
Mit ein bisschen Rücksichtnahme auf die Nachbarn steht also dem Sommer auf dem Balkon nichts mehr entgegen.
07.10.2020