Will der Vermieter einem Mieter kündigen, weil er die Gefahr sieht, dass dieser seine Miete nicht mehr bezahlen kann, bedarf das konkreter Anhaltspunkte und Umstände. Allein die Tatsache, dass der Mieter als Einkommen nur eine Ausbildungsvergütung hat, reicht nicht aus.
Der Fall begann damit seinen Lauf zu nehmen, dass der Lebensgefährte einer verstorbenen Mieterin in das Mietverhältnis einer Dreizimmerwohnung eintrat. Der Vermieter kündigte dem in das Mietverhältnis eingetretenen Mieter mit der Begründung, er beziehe nur ein Ausbildungsgehalt, er könne auf Dauer die monatliche Miete nicht zahlen. Eine Zustimmung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung lehnte der Vermieter ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 105/17) erteilte nun dem Vermieter eine doppelte Abfuhr. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der Vermieter zwar innerhalb eines Monats kündigen könnte, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliege. Dieser Grund könne bei nur drohender finanzieller beziehungsweise „gefährdet erscheinender“ Leistungsfähigkeit des Mieters allenfalls in besonderen Ausnahmefällen gegeben sein und eine Kündigung rechtfertigen.
Allein aus dem Umstand, dass der Mieter nur eine Ausbildungsvergütung beziehe, könne nicht der Schluss gezogen werden, er könne nicht auf Dauer die Miete zahlen. Hinzu komme, dass der Mieter jetzt schon bereits zwei Jahre in der Wohnung lebe und die geschuldete Miete stets vollständig und pünktlich gezahlt habe. Außerdem müsse in Betracht gezogen werden, dass der Mieter einen Teil der Wohnung einem Untermieter überlassen wollte. Die Begründung für seinen Wunsch, unterzuvermieten, sei anzuerkennen und nachvollziehbar.
dmb
03.07.2018