Leitsatz:
Die Informationen nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB können dem Mieter nicht wirksam in mehreren zeitlich getrennten Texten (sukzessive) mitgeteilt werden.
LG Berlin vom 21.8.2006 – 62 S 143/06 –
Mitgeteilt von RA Michael Pannach
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Dass die Modernisierungsankündigung in einer einheitlichen Erklärung abgegeben werden muss, leitet das Landgericht von dem für die Ankündigung geltenden Erfordernis der Textform (§ 126 b BGB) ab. Die Textform sei nur dann gewahrt, wenn alle notwendigen Informationen in einem Text zusammengefasst seien. Daher können die Informationen nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Mieter nicht in mehreren zeitlich getrennten Texten (sukzessive) mitgeteilt werden. Daraus folge: Besteht die Mitteilung aus mehreren Texten, muss durch den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden, dass es sich um eine einheitliche Erklärung handelt. Die Anlagen müssen durch Bezugnahme auf die Ankündigung derart mit dieser verknüpft werden, dass nach der Verkehrsanschauung von einer einheitlichen Urkunde im Rechtssinne ausgegangen werden kann. Dazu reicht es aus, wenn in dem Ankündigungsschreiben auf die diesem beigefügten Anlagen, in dem die Modernisierungsmaßnahmen sowie die sich daraus ergebende Mieterhöhung im Einzelnen aufgeführt ist, Bezug genommen wird und ferner in den Anlagen auf die genau bezeichnete Ankündigung. Daran fehlt es, wenn beispielsweise drei gesonderte Schreiben vorliegen, die erst in ihrer Gesamtheit alle erforderlichen Informationen enthalten.
01.01.2018