Leitsatz:
Der Vermieter verletzt eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, wenn er bei der Ankündigung der Modernisierung einen viel zu geringen Abzug für die ersparte Instandsetzung der Fassade vornimmt. Die Kosten eines vom Mieter in diesem Falle eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens hat der Vermieter zu tragen.
AG Mitte vom 13.3.2019 – 11 C 203/18 –
Mitgeteilt von RA Christoph Müller
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um die Erstattung der Kosten aus einem Beweissicherungsverfahren in Höhe von 1148,77 Euro. Das Gericht gab dem Anspruch des Mieters aus §§ 535, 555 c, 280, 249 BGB statt. Die Vermieterin habe eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt, indem sie bei der Ankündigung der Modernisierung einen viel zu geringen Abzug für die ersparte Instandsetzung der Fassade vorgenommen habe. Selbst nach ihrer eigenen nachträglichen Berechnung auf Grundlage des Gutachtens komme die Mieterin auf eine vier- bis fünfmal so hohe Summe wie zunächst angenommen. Allein dies spreche prima facie dafür, dass der Ansatz eklatant zu niedrig war und dass diese Einschätzung entweder ohne genaue Prüfung abgegeben wurde oder bewusst gering gehalten wurde, um einen möglichst hohen Betrag als Modernisierungsumlage auf die Mieter abwälzen zu können. Der Mieterin blieb im Grunde keine Alternative als die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens, denn nach Durchführung der Fassadendämmarbeiten wäre eine Feststellung der tatsächlichen Instandsetzungsbedürftigkeit nicht mehr möglich gewesen. Als Verursacherin dieses Verfahrens habe die Vermieterin die anteiligen, das heißt die auf die Mieterin entfallenden Kosten zu tragen (1148,77 Euro).
21.10.2019