Corona-Pandemie: Was Mieterinnen und Mieter wissen müssen
Der Berliner Mieterverein beantwortet hier einige wichtige Fragen rund um das Thema Corona und Miete. Die Klärung des jeweiligen Einzelfalles sollte aber der Rechtsberatung vorbehalten sein. Informationen über die aktuellen Beratungsangebote sind unter Tel. 030/226 26-0 oder www.berliner–mieterverein.de zu erhalten.
Dies sind die wichtigsten Themen:
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Corona-Ansteckungsgefahr in Wohnung/Mehrfamilienhaus und behördliche Auflagen
Was ist im Mehrfamilienhaus zu tun, wenn Bewohner am Corona-Virus erkrankt sind und der Vermieter davon Kenntnis erhält?
Darüber hinausgehende Schutzpflichten wie etwa Desinfektion von Gemeinschaftsflächen bestehen höchstens im Einzelfall. Treppenhäuser, Kellerzugänge und Eingangsbereiche sind in der Regel sehr eng. Auf bauliche und organisatorische Maßnahmen des Vermieters zur Sicherstellung des Mindestabstands von 1,50 bis 2,00 m werden Mieterinnen und Mieter in der Regel keinen Anspruch haben, weil sie schlicht undurchführbar sind. Das allgemeine Infektionsrisiko ist somit als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen und reicht nicht aus, um besondere Schutzpflichten der Mietvertragsparteien zu begründen. Handhygiene, Umsicht und Vorsicht bleiben zentral.
Gibt es mietrechtliche Ansprüche wegen verhängter Ausgangsperren bzw. Kontaktverbote?
Wegen häuslicher Quarantäne kann ich nicht in den Garten des Hauses. Darf ich die Miete mindern?
Muss ich meinen Vermieter, Kaufinteressenten oder Handwerker in meine Wohnung lassen?
Die Verpflichtung zur Duldung der Ablesungen von Heizkostenverteilern oder Strom- und Gaszählern können Mieterinnen und Mieter grundsätzlich durch Selbstablesung und Ankleben des Ergebnisses an die Wohnungstür, beziehungsweise Zusendung des Ergebnisses an die betreffenden Unternehmen erfüllen. Das gilt jedoch nicht für den Austausch von Verdunsterröhrchen, da dieser nur fachmännisch erfolgen kann. Auch hier wird man den Zugang des Handwerkers mit dem Hinweis auf die Corona-Pandemie nicht verweigern können, sofern der Mindestabstand eingehalten und ggf. bei Nichteinhaltung des Mindestabstands ein Mund-Nasenschutz getragen wird. Auch können Mieterinnen und Mieter nun in Folge der „Lockerungen“ (Abschaffung der Eindämmungsverordnungen) und aufgrund der am 31.12.2020 ablaufenden Einbaufrist die Verschiebung des Rauchmeldereinbaus ohne besonderen Grund nicht mehr verlangen.
Muss ich zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung auch in „Corona-Zeiten“ das Büro des Vermieters oder des Verwalters für die Belegeinsicht aufsuchen?
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Mietzahlungsschwierigkeiten und Kündigungsrisiken
Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Der Vermieter ist also ungeachtet der Corona-Pandemie weiterhin zur Gebrauchsüberlassung an der Mietsache und Mieterinnen und Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.
Mein Einkommen hat sich drastisch verringert.
Muss ich weiter meine Miete zahlen?
Um sich vor dem Verlust der Wohnung zu schützen, sollten Mieterinnen und Mieter bei drohenden Mietzahlungsschwierigkeiten sofort mit ihrem Vermieter Kontakt aufnehmen und versuchen, sich auf Schuldenerlass oder die Stundung der Mietzahlung – nach Möglichkeit ohne Verzugszinsen – zu einigen. In Betracht kommt ebenfalls eine Ratenzahlung oder der Verzicht des Vermieters auf Miete, wenn dies wirtschaftlich für ihn vertretbar wäre. All dies ist natürlich nur auf freiwilliger Basis möglich. Eine entsprechende Vereinbarung sollte dann aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins haben schon von sich aus einen weitgehenden Kündigungsverzicht zugesichert.
Was regelt der zeitlich begrenzte Kündigungsschutz?
Die Vorschrift erfasst nur Zahlungsrückstände, die vom 1. April bis 30. Juni 2020 entstanden sind. Leider hat die Bundesregierung bislang trotz eindringlicher Forderungen der Mietervereine keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, durch Rechtsverordnung diesen Zeitraum zu verlängern. Zahlungsrückstände, die ab 1. Juli 2020 neu eintreten, können somit wieder zur außerordentlichen fristlosen oder zur ordentlichen Kündigung führen. Mieter, bei denen sich Mietzahlungsschwierigkeiten abzeichnen, sollten trotzdem umgehend den Kontakt mit ihrem Vermieter aufnehmen und versuchen, einen Schuldenerlass, eine einvernehmliche Ratenzahlung oder eine Stundung der Miete zu verhandeln. Außerdem sollte geprüft werden, ob ein Wohngeldanspruch besteht. Bei Jobverlust sollte umgehend Arbeitslosengeld beantragt werden. Die Angemessenheitsprüfung der Miete ist bei ALG II vorübergehend ausgesetzt.
Wie wird festgestellt, dass der Zahlungsverzug seine Ursache in der Corona-Pandemie hatte?
Zur Glaubhaftmachung können sich Mieterinnen und Mieter entsprechender Nachweise bedienen. Geeignete Mittel können insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein. Mieterinnen und Mieter von Gewerbeimmobilien können dies dadurch glaubhaft machen, dass der Betrieb durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist.
Was ist mit den zwischen April und Juni 2020 nicht gezahlten Mieten?
Damit haben Mieterinnen und Mieter vom 30. Juni 2020 an bis zu zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand aus den Monaten April bis Juni 2020 auszugleichen. Werden die Mietschulden bis 30.6.2022 nicht getilgt, kann ab 1. Juli 2022 die Kündigung wegen Zahlungsverzugs für die Mietschulden aus dem Zeitraum 1.4. – 30.6.20 nachgeholt werden. Ob sie durchsetzbar ist, sei im Moment dahingestellt. Der Mieterverein verlangt daher für die Fälle nicht tilgbarer Schulden einen Hilfsfonds.
Müssen Mieter die Miete mit Zinsen zurückzahlen?
Aufgrund der Einkommenseinbußen muss ich staatliche Hilfe beantragen. Ist der Vermieter verpflichtet, bei der Beantragung mitzuwirken?
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Umzüge und Mietvertrag
Meine Wohnung habe ich gekündigt und muss eigentlich nächste Woche ausziehen. Nun bin ich an Covid-19 erkrankt und stehe unter Quarantäne. Muss ich ausziehen?
Vor einigen Monaten hat der Vermieter eine alsbaldige Modernisierung angekündigt. Für die Zeit der Baumaßnahmen soll ich jetzt umgesetzt werden. Ist dieser Umzug zuzumuten?
Muss ich meinen Umzug in eine neu angemietete Wohnung wegen Corona verschieben?
Beginnt mein neuer Mietvertrag trotz der Corona-Pandemie zum vereinbarten Termin?
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Mängel und Mietminderung
Kann ich die Miete mindern, wenn der zum Haus gehörende Spielplatz gesperrt ist?
Vor unseren Fenstern hängt eine Plane an einem Gerüst. Die Bauarbeiten sind längst eingestellt. Muss ich jetzt dauerhaft die Verdunkelung aushalten?
Mein Nachbar ist an Covid-19 erkrankt. Darf ich die Miete mindern?
02.09.2020