Leitsatz:
Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens (hier: Verfassungsgemäßheit des § 3 Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung vom 11. Februar 2020) setzt gemäß § 148 ZPO analog voraus, dass die Verfassungsgemäßheit des vom BVerfG zu prüfenden Gesetzes für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist. Die Aussetzung ist nur dann ermessensfehlerfrei, wenn das Gericht entweder im bisherigen Verfahrensverlauf oder in der Aussetzungsentscheidung selbst die Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes für die Parteien nachvollziehbar dargelegt hat.
LG Berlin vom 23.4.2020 – 67 T 35/20 –
Mitgeteilt von RiinLG Bettina von Gierke
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Amtsgericht hatte die Aussetzung eines Rechtsstreits auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. September 2019 im Hinblick auf ein beim BVerfG zur Klärung der Verfassungsgemäßheit des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vom 11. Februar 2020 (sogenannter „Mietendeckel“) geführtes Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mietpartei hatte vor dem Landgericht Erfolg.
Zwar sei die Aussetzung eines Rechtsstreits in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Gesetzes ein konkretes Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG anhängig sei. An diesen Voraussetzungen fehle es aber vorliegend. Denn die Aussetzung sei nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für das amtsgerichtliche Verfahren tatsächlich entscheidungserheblich sei.
Dass die Verfassungsgemäßheit des in § 3 MietenWoG Bln für die erstinstanzliche Urteilsfindung seiner Auffassung nach tatsächlich entscheidungserheblich sei, habe aber das Amtsgericht weder im bisherigen Verhandlungsverlauf noch in der angefochtenen Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, obwohl die Mieter geltend gemacht hatten, die Mieterhöhung sei bereits aus Gründen der formellen und jedenfalls teilweisen materiellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens unter anderem im Hinblick auf die überhöht angesetzte Wohnraumfläche nicht gerechtfertigt. Setze das Erstgericht den Rechtsstreit aber gemäß § 148 ZPO aus, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm eingeräumte Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausgeübt habe. Diese Voraussetzungen seien hier – bislang – nicht erfüllt, da das Amtsgericht zur Begründung seiner Aussetzungsentscheidung lediglich auf die Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens beim BVerfG, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Entscheidungserheblichkeit für den Ausgang des Rechtsstreits abgestellt habe.
Urteilstext
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Aussetzung eines zwischen der Klägerin als Vermieterin und den Beklagten als Mietern geführten Rechtsstreits auf Zustimmung zu der Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. September 2019 im Hinblick auf ein bei dem BVerfG zur Klärung der Verfassungsgemäßheit des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vom 11. Februar 2020 geführtes Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gemäß §§ 252, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen zur Aussetzung des Rechtsstreits liegen zumindest derzeit nicht vor. Zwar ist die Aussetzung eines Rechtsstreits in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Gesetzes ein konkretes Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG anhängig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2003 – 2 BvR 1309/03, NJW 2004, 501, 502; Stadler, in: Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 148 Rz. 16 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es, auch wenn derzeit (unter anderem) auf den Vorlagebeschluss der Kammer vom 12. März 2020 (67 S 274/19, WuM 2020, 204) ein die Verfassungsgemäßheit von § 3 MietenWoG Bln betreffendes Normenkontrollverfahren bei dem BVerfG anhängig ist. Denn die Aussetzung ist im streitgegenständlichen Kontext nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für den judex a quo tatsächlich entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1998 – VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; Kammer, Beschl. v. 01. März 2018 – 67 T 20/18, ZMR 2018, 507; Beschl. v. 7. Juni 2018 – 67 T 66/18, WuM 2018, 417).
Dass die Verfassungsgemäßheit des in § 3 MietenWoG Bln für die erstinstanzliche Urteilsfindung seiner Auffassung nach tatsächlich entscheidungserheblich ist, hat das Amtsgericht weder im bisherigen Verhandlungsverlauf noch in der angefochtenen Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, obwohl die Beklagten geltend machen, die Mieterhöhung sei bereits aus Gründen der formellen und jedenfalls teilweisen materiellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens unter anderem im Hinblick auf die überhöht angesetzte Wohnraumfläche nicht gerechtfertigt. Setzt das Erstgericht den Rechtsstreit aber gemäß § 148 ZPO aus, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm eingeräumte Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 – II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 Tz. 7 (zu § 538 ZPO); Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 148 Rz. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier – bislang – nicht erfüllt, da das Amtsgericht zur Begründung seiner Aussetzungsentscheidung lediglich auf die Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens bei dem BVerfG, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Entscheidungserheblichkeit für den Ausgang des Rechtsstreits abgestellt hat. Bereits die insoweit unterlassene Darlegung der Ermessensausübung gebietet die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH und Kammer, jew. a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst; entstandene Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2005 – II 30/04, MDR 2006, 704).
25.05.2020