Leitsatz:
Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556 d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden.
BGH vom 27.5.2020 – VIII ZR 45/19 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 64 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Trotz der Bestätigung der Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 18.7.2019 – 1 BvL 1/18 , 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 –), wurde vereinzelt die Anwendung der Mietpreisbremse in Berlin in Frage gestellt, weil eine wirksame Veröffentlichung der Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung fehle (AG Charlottenburg vom 19.12.2019 – 230 C 79/19 -).
Der BGH teilt diese Ansicht jedoch nicht: Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genüge den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556 d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses sei sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden. Im Ergebnis wie der BGH hatten vorab schon mehrere Kammern des Landgerichts geurteilt (wir hatten das Urteil des LG Berlin v. 25.9.2019 – 65 S 107/19 – in MM 12/2019, 29, 30 veröffentlicht).
Die Veröffentlichung der Begründung zur zweiten Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19.5.2020 ist im Amtsblatt für Berlin 2020, Seite 2885 veröffentlicht.
27.07.2020