Leitsatz:
Eine bloße Vergrößerung des Bades unter gleichzeitigem Verlust der Abstellkammer, welche auch im Berliner Mietspiegel als wohnwerterhöhendes Merkmal enthalten ist, vermag keine objektive Gebrauchswerterhöhung zu begründen.
LG Berlin vom 24.3.2020 – 63 S 56/15 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Annahme des Amtsgerichtes, dass eine Vergrößerung des Bades ohne Weiteres eine Gebrauchswerterhöhung darstelle, teilte das Landgericht nicht. Zwar mag in vergleichbaren Fällen eine Gebrauchswerterhöhung unter Verlust einer Abstellkammer zugunsten eines größeren Bades dann vorliegen, wenn dafür eine von der Wanne getrennte Dusche eingebaut wird oder Platz für die erstmalige Installation eines Handwaschbeckens geschaffen wird, jedoch unterschieden sich diese Fälle von dem hiesigen insofern, als im vorliegenden Fall über die bloße Vergrößerung der Grundfläche hinaus keine Verbesserung des Nutzwertes zu verzeichnen sei. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Mieter unbestritten vorgetragen hatte, dass alle Einrichtungen für die Annahme eines modernen Bades vorhanden seien.
27.07.2020