Immer häufiger haben es die Rechtsberater des Berliner Mietervereins (BMV) mit Mietverträgen für Wohnungen zum vorübergehenden Gebrauch zu tun. Oft ist die angebliche vorübergehende Nutzung nur vorgeschoben, um mietpreisbegrenzende Vorschriften zu umgehen. Vor allem ausländische Studierende und Arbeitnehmer werden mit dieser Masche über den Tisch gezogen.
Wer aus Albanien oder China zum Studium oder für einen Job nach Berlin kommt, hat in der Regel wenig Ahnung vom deutschen Mietrecht. Die wenigsten sind Mitglied im Mieterverein und damit rechtsschutzversichert. Vermittler, die sich auf diese Zielgruppe spezialisiert haben, nutzen das schamlos aus.
So war es auch bei der jungen Studentin aus Indien, die sich hilfesuchend an den Mieterverein gewandt hatte. Ihr circa 35 Quadratmeter großes möbliertes Studentenapartment in Schmargendorf sollte, nachdem die Befristung auslief, statt 680 Euro plötzlich 813 Euro kosten. Klar ist: Studentenwohnheime fallen weder unter die Anwendung der Mietpreisbremse noch des Mietendeckels. Aber um ein solches handelte es sich gar nicht. „Die Miete für das möblierte Apartment ist viel zu hoch“, erfuhr die Studentin vom Berliner Mieterverein. Auch die bezahlte Reservierungsgebühr in Höhe von 232 Euro ist gesetzlich nicht zulässig.
Auf Mietverträge zum vorübergehenden Gebrauch ist die Mietpreisbremse nicht anwendbar. Auch der Kündigungsschutz ist stark eingeschränkt. Das versuchen sich die Vermittler von Wohnungen zunutze zu machen, indem sie befristete Verträge konstruieren. Der Mietendeckel gilt jedoch. Einen Ausschlussgrund „vorübergehender Gebrauch“ gibt es nicht in diesem Gesetz. Im Fall der Mietpreisbremse kommt es darauf an, ob tatsächlich nur ein vorübergehender Wohnbedarf gegeben ist. Klassische Beispiele für eine zulässige zeitliche Befristung ist etwa die Vermietung für eine Gastprofessur, für die Dauer einer Baustelle oder eines Projekts. Wird jedoch an Studierende für mehr als ein Semester oder an ausländische Arbeitskräfte für ein Jahr oder länger vermietet, handelt es sich in der Regel nicht mehr um vorübergehenden Gebrauch.
Manchmal steht in solchen Verträgen sogar, dass der Wohnraum auf Wunsch des Mieters zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird. So war es auch bei einem Paar aus Taiwan, das im Juni 2018 mit der Firma „ComeHome“ einen Zweijahresvertrag abgeschlossen hatte. Für die möblierte circa 55 Quadratmeter große Wohnung in der Prenzlauer Allee 220 zahlen die beiden 1200 Euro inklusive aller Nebenkosten.
Schon der lange Zeitraum sei ein Indiz dafür, dass der vorübergehende Gebrauch nur vorgeschoben war, um die Mietpreisbremse zu umgehen, erklärt Wibke Werner von der Geschäftsführung des BMV.
Die Masche mit dem Dienstleistungsvertrag
Der Vermieter verlangte bei einer kürzlich angebotenen Verlängerung zusätzlich die Unterschrift unter einen „Dienstleistungsvertrag“. Offenbar wollte er sich auf diese Weise eine weiterhin hohe Mietzahlung sichern, falls er gezwungen sein würde, die Miete wegen des Mietendeckels abzusenken. Die Mieter sollten im Rahmen dieses Dienstleistungsvertrages zusätzliche 370 Euro monatlich für Bettwäsche, Ausfallservice fürs Internet und „Erreichbarkeit für Hausdienstleistungen“ zahlen – eindeutig eine unzulässige Umgehung des Mietendeckel-Gesetzes, wie BMV-Rechtsexperte Frank Maciejewski erklärt: „Darüber hinaus dürfte die Vereinbarung auch sittenwidrig sein, da der Preis für die Leistungen mehr als 100 Prozent über dem Marktüblichen liegt.“
Birgit Leiß
Englische Sprache, deutsches Mietrecht
Zweisprachige Mietverträge – eine Spalte deutsch, daneben englisch – sind bei Vermietungen an Ausländer üblich und auch zulässig. Auch rein englische Verträge sind in Ordnung, es gilt aber stets deutsches Recht. Bei Widersprüchen oder Übersetzungsfehlern – die nicht selten vorkommen – gilt nach Paragraph 305 c Absatz 2 BGB die für den Verbraucher günstigere Regelung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gestellt hat und nicht etwa der Mieter – was aber, abgesehen von Gewerbemietern, so gut wie nicht vorkommt.
bl
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22.09.2020