Leitsatz:
Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu befriedigen.
BGH vom 28.10.2020 – VIII ZR 230/19 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 18 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH hat die zuvor höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob der Vermieter berechtigt sei, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution auch durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu befriedigen, bereits im Jahr 2019 bejaht (BGH vom 24.7. 2019 – VIII ZR 141/17). Insoweit bringt die Entscheidung vom 28.10.2020 nichts Neues.
25.01.2021