Leitsatz:
Beim Austausch einer Gegensprechanlage gegen eine Videogegensprechanlage handelt es sich um eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB, da hierdurch die Sicherheit erhöht wird.
LG Berlin vom 20.7.2020 – 64 S 215/19 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Bei einer Videogegensprechanlage handele es sich – so das Landgericht – um eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB, da hierdurch die Sicherheit erhöht werde. Ebenso wie der Einbau eines Türspions eine Modernisierungsmaßnahme darstelle, da es eine Maßnahme zur Erhöhung der Sicherheit darstelle, sei auch die Installation einer Videogegensprechanlage eine Modernisierungsmaßnahme, da der Monitor als elektrischer Türspion genutzt werden könne. Dem Mieter werde es dadurch ermöglicht, nicht nur den Treppenhausbereich vor seiner Wohnung durch den Wohnungstürspion, sondern auch den Hauseingangsbereich zu kontrollieren. Eine Gegensprechanlage ohne Videofunktion biete keine gleichwertige Kontrollmöglichkeit. Denn mit der Videogegensprechanlage werde eine zusätzliche optische Kontrollmöglichkeit geschaffen, die über die bloße phonetische Kommunikationsmöglichkeit mit einer Gegensprechanlage ohne Videofunktion hinausgehe.
Dass die vorhandene Gegensprechanlage im vorliegenden Fall erst 2013 eingebaut wurde, ändere hieran nichts. Der Zeitablauf sei nicht so gering, dass eine weitere Veränderung einer technischen Anlage grundsätzlich abzulehnen wäre.
20.04.2021