Ob es um den Wechsel von Mitbewohnern in einer WG, den Zuzug einer Freundin oder den Ein- oder Auszug des Ehepartners geht – es stellt sich hier die Frage, wer Mieterin oder Mieter ist und für die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertag haftet.
Haben mehrere den Mietvertrag unterschrieben, haften sie gemeinsam für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, unabhängig davon, ob jeder einzelne noch tatsächlich in der Wohnung wohnt.
Möchte einer von mehreren Mietern, die den Mietvertrag unterschrieben haben, vorzeitig ausziehen, kann er nur durch eine einvernehmliche Änderung des Mietvertrags aus der Haftung für die Verbindlichkeiten entlassen werden. Dabei ist der Vermieter keinesfalls verpflichtet, einer Änderung des Mietvertrags zuzustimmen. Er kann auch verlangen, dass alles so bleibt wie es ist mit der Folge, dass der ausziehende Mieter weiterhin haftet, auch wenn er nicht mehr dort wohnt.
Umgekehrt besteht auch keine Pflicht des Vermieters, einen weiteren Mieter oder eine weitere Mieterin in den Mietvertrag mit aufzunehmen. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Aufnahme des Ehepartners/der Ehepartnerin in den gemeinsamen Haushalt, d.h. es ist keine vorherige Genehmigung, sondern nur die Anzeige gegenüber dem Vermieter erforderlich. Eine Aufnahme in den Mietvertrag ist damit nicht automatisch verbunden. Soll nicht der Ehegatte/die Ehegattin, sondern eine Freundin oder ein Lebensgefährte mit in die Wohnung einziehen, ist im Gegensatz zu Ehepartnern hier die vorherige Genehmigung des Vermieters erforderlich (auf die in der Regel aber ein Anspruch besteht). Selbst wenn der Vermieter diese Genehmigung erteilt, bedeutet das nicht automatisch die Aufnahme in den Mietvertrag. Hierfür wäre wieder eine Änderung des Mietvertrags durch Zusatzvereinbarung erforderlich. Ohne diese handelt es sich bei der Aufnahme eines Freundes oder der Lebenspartnerin rechtlich um eine Untervermietung.
09.06.2021