Stromzähler mit Drehscheibe sind Auslaufmodelle. Ersetzt werden sie durch elektronische Geräte. Über die Art dieses Geräts entscheidet vor allem der Stromverbrauch. Mieter müssen die Umrüstung hinnehmen, eine Verlegung ihres Zählers in den Keller dagegen nicht.
Sein Vermieter wolle die alten Stromzähler im Haus gegen digitale Stromzähler austauschen, schrieb Hermann M. an den Berliner Mieterverein. Sei dieser überhaupt dazu berechtigt, einen solchen Austausch unabhängig vom Messstellenbetreiber Stromnetz Berlin vornehmen zu lassen? Außerdem wolle der Vermieter die Stromzähler, die bisher in den Wohnungen der Mieter installiert sind, zentral in den Keller verlegen. Hermann M. befürchtet, dass sein Zähler dann schwerer zugänglich ist und er seinen Verbrauch nicht mehr so kontrollieren kann wie bisher. Was müsse ein Mieter dulden und was nicht, möchte er vom Berliner Mieterverein wissen.
Einen Umtausch der Stromzähler können Mieter nicht abwenden. Entsprechend dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das seit Januar 2017 in Kraft ist, müssen die alten analogen Geräte mit der Läuferscheibe bis 2032 durch elektronische Stromzähler ersetzt sein. Ob ein einfacher digitaler Stromzähler oder ein „intelligenter“ Stromzähler, der sogenannte Smart Meter, eingebaut wird, hängt vom Stromverbrauch ab. Bis maximal 6000 Kilowattstunden im Jahr wird ein einfacher, kostengünstiger digitaler Stromzähler eingebaut. Der Messstellenbetreiber darf dafür – unabhängig vom Verbrauch – bis zu 20 Euro im Jahr als Messstellenentgelt berechnen. Mit einem Smart Meter, wird es deutlich teurer: Je nach Stromverbrauch sind zwischen 23 und 130 Euro im Jahr dafür zu zahlen. Für den Einbau neuer Stromzähler darf sich der Vermieter grundsätzlich auch vor Ablauf der Frist und unabhängig vom Messstellenbetreiber entscheiden.
Eine Verlegung des Stromzählers aus der Wohnung und dessen Installation an zentraler Stelle im Keller muss der Mieter dagegen nicht hinnehmen – so das Landgericht Berlin in einem konkreten Fall (LG Berlin vom 10. November 2017 – 65 S 151/17). Die Richter bezogen sich auf den Modernisierungsparagrafen 555 b Nr. 4 BGB und urteilten, dass mit der Maßnahme keine Erhöhung des Wohnkomforts verbunden sei. Außerdem schlössen die Technischen Anschlussbedingungen solche dezentral in den Wohnungen liegenden Zähler bei vorhandenen Anlagen nicht zwingend aus.
Im Übrigen gilt: Unternehmen oder Vermieter müssen Mieter mindestens drei Monate vor dem geplanten Einbau schriftlich informieren. Dabei sollte genannt werden, welche Zählerart eingebaut wird, was der neue Zähler kostet und dass der Verbraucher natürlich den Messstellenbetreiber wechseln kann.
Rosemarie Mieder
28.02.2022