Leitsatz:
Die Kosten der Fällung eines – wie hier – morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.
BGH vom 10.11.2021 – VIII ZR 107/20 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Eine Wohnungsgenossenschaft und die Mieterin einer Wohnung stritten über die Umlage von Kosten für eine Baumfällung. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Mieterin die auf ihre Wohnung entfallenden Gartenpflegekosten trägt.
Die Vermieterin hatte eine über 40 Jahre alte Birke auf dem Grundstück fällen lassen, weil der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten von 2500 Euro legte sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um.
Von den Kosten des Baumfällens entfielen auf die Mieterin 415 Euro. Nachdem sie zunächst die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachzahlung, die im Wesentlichen auf den Kosten der Baumfällung beruhte, unter Vorbehalt geleistet hatte, fordert sie Rückzahlung der anteiligen Baumfällkosten. Sie meinte, die Vermieterin hätte diese Kosten nicht als Kosten der Gartenpflege umlegen dürfen.
Die Klage auf Rückzahlung hat keinen Erfolg. Die Kosten der Fällung des morschen und nicht mehr standsicheren Baums gehören zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV, entschied der BGH.
Er erteilte dem Argument, dass Vermieter mit dem Fällen morscher Bäume lediglich ihren sogenannten Verkehrssicherungspflichten nachkommen oder einen Mangel beseitigen und daher selbst für die Kosten aufkommen müssen, somit eine deutliche Absage. Zwar seien in der Betriebskostenverordnung lediglich die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen genannt, Baumfällarbeiten seien dort nicht explizit aufgeführt. Jedoch seien Bäume quasi verholzte Pflanzen, deren Erneuerung regelmäßig die vorherige Entfernung voraussetze. Daher seien auch die Kosten für das Fällen von morschen Bäumen unter die Kosten der Gartenpflege zu zählen. Auch wenn nicht jedes Jahr ein Baum gefällt werden müsse, seien Baumfällkosten auch laufende Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, da der Gartenpflege längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent seien.
Schließlich seien die Kosten einer Baumfällung für einen Mieter, der die mit Bäumen versehene Gartenanlage nutzen und damit vom entsprechenden Wohnwert profitieren könne, auch vorhersehbar.
22.03.2022