Pressemitteilung Nr. 23/24
„Endlich mal wieder ein Urteil aus Karlsruhe, das für zigtausende Mieterinnen und Mieter praktisch bares Geld bedeuten kann“, bewertet BMV-Geschäftsführer Sebastian Bartels die vier heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Aktenzeichen VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR60/22 und VIII ZR 125/22. Demnach verjährt die Auskunftspflicht für Informationen bezüglich der Mietpreisbremse nicht drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages, sondern erst drei Jahre, nachdem eine Mietpartei erstmals Informationen vom Vermieter angefordert hat. Abgesehen davon, dass der BGH seine Entscheidung zutreffend aus dem Wortlaut des § 556g BGB herleitet, ist diese auch lebensnah. „Wer möchte es sich schon kurz nach dem Einzug mit seinem Vermieter verscherzen?“, so Bartels. Es ist verständlich, dass viele Mieterinnen und Mieter ihre Rechte erst Jahre später geltend machen, sei es, weil sie ihre Rechte nicht kennen, in eine finanzielle Schieflage geraten, oder eine Mieterhöhung erhalten, aus der sich nach Prüfung eine deutliche Überhöhung ihrer Ausgangsmiete von mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt. Zudem enthalten die wenigsten Mietverträge genug belastbare Informationen, mit denen Vermieter:innen die beiden Ausnahmetatbestände von der Mietpreisbremse – eine überhöhte Vormiete oder eine vorausgegangene, umfangreiche Modernisierung – darlegt. Der BMV hatte im Frühjahr aus seiner Rechtsabteilung 935 Fälle ausgewertet und herausgefunden, dass davon 912 (98 %) die nach Mietpreisbremsen-Gesetz zulässige Miethöhe überschritten. Davon wurde in nur 35 Fällen die Miethöhe mit Hinweis auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse belegt – vgl. die BMV-Pressemitteilung PM 13/23 vom 11.05.23:
https://www.berliner-mieterverein.de/downloads/studie-mietpreisbremse-faelle-2021-pm-2313.pdf)
„Wir raten daher allen Mieterinnen und Mietern, dass sie in Verdachtsfällen ihre Miete überprüfen lassen“, ergänzt BMV-Geschäftsführer Bartels. Sie müssen nun nicht mehr damit rechnen, dass Vermieter:innen sich im Fall der Bitte, Auskunft über die Vormiete oder Details zu vorausgegangenen Modernisierungen ihrer Wohnung zu erhalten, auf Verjährung berufen. Es spielt somit keine Rolle mehr, wie viele Jahre nach dem Einzug verstrichen sind. Der Wermutstropfen: Die heutige BGH-Grundsatzentscheidung erinnert daran, dass die Ausnahmen selbst es sind, die das Ziehen der Mietpreisbremse blockieren. Bartels: „Wir fordern den Gesetzgeber auf, die Ausnahmen zu streichen und Verstöße gegen die Regelungen zu sanktionieren.“
12.07.2023