Pressemitteilung Nr. 30/23
Anlässlich des Beginns der Datenerhebung für den Berliner Mietspiegel 2024 beantwortet der Berliner Mieterverein die häufigsten Fragen:
1. Es ist doch gerade erst ein Mietspiegel erschienen, wieso werden jetzt noch einmal Daten erhoben?
Bei dem derzeitigen Mietspiegel handelt es sich um einen einfachen Mietspiegel. Berlin hat als Mieter:innen-Stadt den Anspruch, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen. Ein qualifizierter Mietspiegel muss nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und alle zwei Jahre der Marktentwicklung angepasst bzw. alle vier Jahre neu erhoben werden. Eigentlich hätte bereits 2023 ein qualifizierter Mietspiegel erscheinen sollen. Es kam auf Grund einer verfahrensrechtlichen Auseinandersetzung zu Verzögerungen. Um bis zum nächsten qualifizierten Mietspiegel dennoch rechtssicher die ortsübliche Vergleichsmiete abbilden zu können, wurde 2023 ein einfacher Mietspiegel als Übergangslösung veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen einfachen Mietspiegel, weil er ohne Haushaltsbefragung auf Grund einer Indexfortschreibung berechnet wurde.
2. Der Fragebogen soll an das ALP-Institut übersandt werden – wer ist dieses Institut?
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist die Herausgeberin des Mietspiegels. Sie kann jedoch nicht allein einen Mietspiegel nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellen. Daher wurde nach einer europaweiten Ausschreibung ein unabhängiges Forschungs- und Beratungsinstitut mit der Erstellung des Berliner Mietspiegels beauftragt. Daher erfragt ALP die Daten für den kommenden Berliner Mietspiegel 2024.
3. Werden nur Mieter und Mieterinnen befragt?
Nein, es werden sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen und Wohnungsunternehmen befragt. Insgesamt werden mehrere zehntausende Fragebögen versandt. Da die Mieter:innen die Eigenschaften ihrer Wohnung am besten kennen, ist eine Mitwirkung der Mieter:innen an einem Mietspiegel von großer Bedeutung.
4. Woher hat das Forschungsinstitut meine Adresse?
Die Adressdaten werden nach Zufallsprinzip aus den Einwohnermeldeamt-Daten generiert. Bei der Verarbeitung der Daten ist das Forschungsinstitut verpflichtet, sämtliche Datenschutzbestimmungen einzuhalten und frühestmöglich zu gewährleisten, dass die Angaben im Fragebogen nicht mehr auf die Person zurückgeführt werden können, die den Fragebogen ausgefüllt hat.
5. Was bedeutet „Screening-Fragebogen“?
Das Gesetz (§ 558 Abs. 2 BGB) definiert, welche Wohnungsmieten überhaupt in die Erhebung zum Mietspiegel einfließen. So werden nur Mieten berücksichtigt, die sich in den vergangenen sechs Jahren verändert haben, die entweder erhöht wurden oder durch den Abschluss eines neuen Mietvertrages zustande gekommen sind. Weiterhin werden keine Sozialwohnungen, Werkdienstwohnungen, Neubauwohnungen oder Ein- und Zweifamilienhäuser berücksichtigt. Mit dem Screening-Fragebogen sollen die infrage kommenden Wohnungen vorab herausgefiltert werden, um im weiteren Verfahren nur die nach gesetzlichen Maßstäben relevanten Wohnungen für die weitere Erhebung zu nutzen.
6. Was hat es mit der behaupteten bußgeldbewährten Auskunftspflicht auf sich?
Ist das überhaupt zulässig?
Um Mietspiegel zu stärken, hat der Bundesgesetzgeber 2021 eine Auskunftspflicht für die Befragung bei Mietspiegel-Erstellungen eingeführt. Hintergrund ist, dass Mietspiegel nur so gut das Mietniveau abbilden können, wie Daten zur Auswertung verfügbar sind. Die Aus-kunftspflicht ist in § 2 des Art. 238 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) geregelt. Sie gilt sowohl für Mieter:innen als auch für Vermieter:innen. Die zuständige Behörde kann tatsächlich bei Auskunftsverweigerung ein Bußgeld festgesetzt wird. Unabhängig von der Auskunftspflicht empfiehlt der Berliner Mieterverein die Mitwirkung an der Befragung, damit am Ende durch den Mietspiegel das ortsübliche Vergleichsmietenniveau so realitätsnah wie möglich abgebildet werden kann.
7. Warum sollten Mieter:innen an einem Mietspiegel mitwirken, der am Ende zu weiteren Mieterhöhungen führt?
Die Skepsis der Mieter:innen gegenüber dem Mietspiegel als Begründungsinstrument für Mieterhöhungen ist sehr nachvollziehbar. Jedoch darf nicht verkannt werden, dass es auch ohne Mietspiegel Mieterhöhungen geben würde, dann allerdings begründet mit Vergleichswohnungen oder Gutachten, was zu deutlich höheren Mieten führen würde und für Mieter:innen praktisch nicht nachprüfbar wäre. Letztlich bildet der Mietspiegel nur das ab, was sich auf dem Wohnungsmarkt abspielt. Um den Anstieg der Mieten zu bremsen, müsste deutlich vorher durch Regulierungen eingegriffen werden – der Mietspiegel kann diese Aufgabe vor dem Hintergrund der derzeitigen Gesetzeslage nicht erfüllen. Solange es keine adäquate Alternative zum System der ortsüblichen Vergleichsmiete gibt, ist daher der Mietspiegel noch die transparenteste Form des Abbilds des Mietniveaus. Je mehr Mieter:innen an den Befragungen teilnehmen, desto fundierter kann die Übersicht sein.
24.08.2023