Leitsatz:
In einem Mietvertrag über Wohnraum führt die beispielhafte Erwähnung von Möbeln, die „sofern vorhanden“ zum Inhalt des Mietgegenstandes zählen sollen, nicht dazu, dass der Mietvertrag über „möblierten Wohnraum“ geschlossen ist. Bei dieser Vertragsgestaltung ist für die Ermittlung der höchstzulässigen Miete weder ein Möblierungszuschlag zu berücksichtigen, noch kommt die Anerkennung eines „Teilmarktes“ in Betracht, der etwa vom Berliner Mietspiegel 2021 nicht erfasst wäre.
LG Berlin vom 12.4.2023 – 66 S 273/22 –
Mitgeteilt von VRiLG Ralf-Dietrich Schulz (ZK 66)
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im Mietvertrag befand sich in Anlage 1 folgende Textpassage:
Inhalt der Mietsache
Die nachstehende Auflistung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen sind, sofern vorhanden, Inhalt der Mietsache:
– Möbel im Zimmer, wie z.B. Bett inkl. Lattenrost und Matratze, Schreibtisch-/und -stuhl. Kommode, Regal, etc.
– Bettwäsche, wie Kopfkissen, Bettdecke, Bettlaken, Kopfkissen- und Bettdeckenbezug etc.
– größere Elektronikgeräte, wie z.B. Waschmaschine, Kühlschrank, Herd etc. (…)
Das Gericht entschied wie aus dem Leitsatz ersichtlich.
Eine möblierte Vermietung liege nur dann vor, wenn der Vermieter die Möblierung als vertragsgemäßen Zustand schulde, also insbesondere auch für etwaige Mängel und Instandsetzungsfragen haftbar sei.
26.09.2023