Leitsatz:
Der Vermieter kann Hauswartskosten bei gleichzeitig in den Kosten enthaltenen Aufwendungen für Verwaltungs- und Instandhaltungsleistungen nur umlegen, wenn er einen Abzug nachvollziehbar vornimmt. Umgekehrt kann der Mieter bei Rückforderung der Vorschüsse die Hauswartskosten nur dann nicht berücksichtigen, wenn er deren fehlenden Anfall darlegt.
LG Berlin, Urteil vom 28.9.04 – 65 S 212/04 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher
Hinweis:
Das Urteil wurde bereits in MM 05, 74 abgedruckt. Der dortige unzutreffende Leitsatz zu 3. ist durch obigen Leitsatz zu ersetzen.
24.02.2013