Leitsatz:
Zu den Anforderungen bei einer Mieterhöhung durch Ermächtigung.
AG Tiergarten, Urteil vom 1.8.05 – 5 C 639/04 –
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Klage ist unzulässig, denn das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 29. April 2004 ist unwirksam. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht Eigentümerin; die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 11. August 2004. Auf eine Bevollmächtigung im notariellen Kaufvertrag kann sich die Klägerin nicht berufen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH eine unzulässige Vollmacht zur Ausübung eines Gestaltungsrechts in eine Ermächtigung umgedeutet werden. Wer sich auf eine solche Ermächtigung beruft, also ein fremdes Recht im eigenen Namen wahrnehmen will, hat dies im Falle des § 558 BGB dem Erklärungsempfänger mitzuteilen. Das gehört zur Form und Begründung der Mieterhöhung nach § 558 a BGB. Eine entsprechende Anwendung des § 174 BGB (unverzügliche Zurückweisung) ist nicht angezeigt. Es geht hier nicht um eine bestrittene Vollmacht, sondern um die Wahrnehmung eines fremden Rechts auf Vertragsänderung (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., Rn. 46 vor § 558 BGB). …“
24.02.2013