Eine neue gesetzliche Regelung für Balkonsolaranlagen ist auf dem Weg. Für Wohnungseigentümer:-innen ist es eine Verbesserung, doch was ändert sich für Mieter:-innen? Auch ihnen kann das erneuerte Gesetz Nutzen bringen. Aber: Es hat auch Fallstricke.
Die Einrichtung von Balkonsolaranlagen, sogenannten Steckersolargeräten, soll erleichtert werden. Der Gesetzentwurf der Ampelkoalition sollte noch im März (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe des MieterMagazins) beschlossen werden. Die Steckersolargeräte werden danach in die Liste der privilegierten Anlagen nach § 20 Abs. 2 WEG aufgenommen, die Wohnungseigentümer:innen einen Anspruch auf Zulassung erteilt. Für Mieter:innen soll es einen vergleichbaren Anspruch durch eine Änderung des § 554 Abs. 1 BGB geben, der Maßnahmen auflistet, für die die Mieter:innen vom Vermieter eine Genehmigung verlangen können. Einen Antrag brauchen sie dafür nicht mehr zu stellen. Trotzdem ist auch nach dem neuen Recht Vorsicht geboten. Denn die Regelung stellt nur das „Ob“ der Aufstellung zustimmungsfrei, nicht aber das „Wie“.
Problemlos ist die Aufstellung auf dem Balkon selbst. Doch schon das Setzen einer Anschlusssteckdose kann der Vermieter davon abhängig machen, dass bautechnische Standards erfüllt werden. Ebenso ist der Anschluss eines neuen Stromzählers genehmigungspflichtig, weil hier in das Stromnetz des Hauses eingegriffen wird. Ganz heikel wird es, wenn man die Anlage an der Außenseite des Balkons, also an der Balustrade, befestigen will, um so eine bessere Lichtausbeute zu erreichen. An Fassaden sind Veränderungen durch die Wohnungsbesitzer:innen weiterhin von der Wohnungseigentümergemeinschaft abzusegnen, und bei Mieterhaushalten kann der Vermieter seine Vorbehalte geltend machen. Auch aus diesem Grund hatten Experten bei der Anhörung im Rechtsauschuss des Bundestages Mitte Februar Nachbesserungen gefordert. „Wollte man auch hier Rechtssicherheit, müsste § 14 WEG ergänzt und dort klargestellt werden, dass im Gebrauch eines Steckersolargerätes kein Nachteil zu erkennen ist. Oder der Begriff der baulichen Veränderung in § 20 Absatz 1 WEG müsste nachgeschärft werden“, legte Dr. Elzer, Richter am Kammergericht in Berlin, in seiner Stellungnahme dem Rechtsausschuss dar. Man darf als Mieter:in gespannt sein, ob diese Vorschläge noch Eingang in das Gesetz gefunden haben.
Stefan Klein
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29.03.2024