Leitsätze:
1. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Kündigung (§ 8 Abs. 5 HeimG) hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
2. Die Pflicht, dem Heimbewohner bei einer Kündigung des Heimvertrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 HeimG eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachzuweisen (§ 8 Abs. 7 HeimG) wird durch eine wirksame Kündigung ausgelöst. Ihre Erfüllung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.
3. Die Erfüllung der Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7 HeimG ist materielle Voraussetzung für den Räumungsanspruch und seine Titulierung.
BGH, Beschluss vom 28.10.04 – III ZR 205/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
05.03.2013