Der Berliner Mieterverein vertritt dem satzungsgemäßen Zweck nach Mieter in mietrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsverbindliche Erklärungen im Auftrage von Mietern zu Bescheiden über die Wohnkostenübernahme für Empfänger von Arbeitslosengeld II und Grundsicherung sowie zu Bescheiden über Wohngeld können daher nicht abgegeben werden. Gleichwohl wollen wir unseren Mitgliedern hiermit ein paar wichtige Informationen zum Thema übermitteln.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Grundsicherung ebenso wie für Bezieher von Sozialhilfe werden die Kosten der Unterkunft wie z.B. die Miete einer Wohnung bis zu einem bestimmten Umfang übernommen. Fragen ergeben sich oft im Zusammenhang mit der Wohnungssuche, des Wohnungswechsels oder der Verpflichtung, die Wohnkosten zu senken. An dieser Stelle wollen wir einen ersten Überblick über Begrifflichkeiten und Verfahren vermitteln.
Eine Begriffsklärung:
1. Arbeitslosengeld I:
ALG I stellt eine Versicherungsleistung dar. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Arbeitslosigkeit. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Anwartschaftszeiten erfüllt worden sind, also in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes staffelt sich abhängig davon, wie lange in den letzten 5 Jahren vor Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeführt worden ist. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das im letzten Jahr vor der Entstehung des Leistungsanspruchs erzielt worden ist. Bei Arbeitslosengeld I gibt es keine Erstattung von Wohnkosten durch die Arbeitsagenturen (Jobcenter).
2. Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Antragsberechtigt sind alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren. Neben der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf) und Leistungen für sonstige Mehrbedarfe sind die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Arbeitslosengeld II umfasst. Arbeitslosengeld II kann beim zuständigen Jobcenter im Bezirk des Wohnsitzes beantragt werden. Antragsformulare und weitere Informationen unter www.arbeitsagentur.de.
3. Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II):
Antragsberechtigt sind nicht erwerbsfähige Personen, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie erhalten als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben. Sozialgeld können auch Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit erhalten. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder die maßgebliche Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erreicht haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld.
Grundsätzlich entspricht die Höhe des Sozialgeldes dem Hartz-IV-Regelsatz. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft (Miete und Heizung).
4. Sozialhilfe (SGB XII)
Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder Mensch, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Antragsberechtigt sind also Personen, die weder die Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) oder eine Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung erhalten und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die selbst Arbeitslosengeld II dem Grunde nach beanspruchen können, wohnen – also z.B. Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder die Voraussetzung zum Bezug einer solchen Rente erfüllen, ohne einen tatsächlichen Rentenanspruch zu haben. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, andererseits keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil das Merkmal der Dauerhaftigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII [3] nicht erfüllt ist.
Anspruch haben auch Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Beziehern von Grundsicherung leben (z.B. bei den Großeltern) und ihren Lebensunterhalt vor allem aus Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
Oder Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe für Behinderte (in Alten-, Pflege- oder Behindertenwohnheimen), deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten der Unterkunft zu zahlen (Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 35 SGB XII).
Ausgenommen von Sozialhilfeleistungen des SGB XII sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die seit dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.
Sie erhalten keine Sozialleistung als Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Arbeitslosengeld II, ihre mit ihnen zusammenlebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen Sozialgeld.
Weitere Informationen finden Sie unter
https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/sozialhilfe/.
Sozialhilfe muss beantragt werden. Zuständig sind die Sozialämter bei den örtlichen Bezirksämtern. Antragsformulare und weitere Informationen unter
https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/
5. Grundsicherung (SGB XII)
Die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes wurden per 1.1.2005 mit den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gemeinsam in das neue Sozialgesetzbuch XII überführt. Die Grundsicherung ist dort im Kapitel IV weiter als eigenständige Leistung verankert.
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen.
Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (ab 2012 pro Jahr + 1 Monat) oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sind zum Bezug von Grundsicherungsleistungen berechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig.
Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, prüft bei Personen unter 65 Jahren der zuständige Rentenversicherungsträger (mit seinem eigenen ärztlichen Dienst) im Auftrage des zuständigen Trägers der Grundsicherung. Bis zu dieser Feststellung ist das Jobcenter zuständig.
6. Regelbedarf
Die Grundsicherung nach SGB II (ALG II) und SGB XII (Sozialhilfe) umfasst den Regelbedarf, der pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben abdeckt.
Die Höhe der pauschalierten monatlichen Leistung erfolgt anhand von Regelsätzen, die nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) definiert werden. Diese Regelsätze werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen, sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter neu berechnet.
Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz dient zwar der Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII, also für die Höhe der pauschalierten Leistung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Sozialhilfe.
Es wird aber nach § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II entsprechend auch für die Anpassung des Regelbedarfs von Beziehern der Grundsicherung der Arbeitssuchenden (ALG II) nach dem SGB II angewandt.
Die Höhe der Regelsätze für die Grundsicherung nach SGB II (ALG II) und SGB XII (Sozialhilfe) beträgt zum 1. Januar 2014:
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende |
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende und Alleinerziehende) |
391,00 Euro |
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben, jeweils (sog. Mischregelsatz) |
Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) |
353,00 Euro |
für sonstige Haushaltsangehörige: | ||
ab Beginn des 19. Lebensjahres |
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) |
313,00 Euro |
ab Beginn des 15. Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres |
Regelbedarfsstufe 4 | 296,00 Euro |
ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
Regelbedarfsstufe 5 | 261,00 Euro |
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
Regelbedarfsstufe |
229,00 Euro |
7. Unterkunft und Heizung
Im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II (ALG II) werden die Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind.
In Berlin wird die Angemessenheitsgrenze für die Anerkennung von Mieten durch Wohnaufwendungsverordnung (WAV) geregelt. Diese Rechtsverordnung gilt für das gesamte Land Berlin einheitlich und weist Richtwerte für angemessene Wohnkosten abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft, der beheizten Fläche des Wohngebäudes und vom jeweiligen Heizenergieträger differenziert aus.
Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil vom 17. Oktober 2013 (Aktenzeichen: B 14 AS 70/12 R) entschieden, dass die Wohnungsaufwendungsverordnung des Landes Berlin nicht für Leistungsempfänger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) gilt.
Doch gab die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in ihrer Pressemitteilung vom 18.10.2013 bekannt, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung für Empfänger nach dem SGB XII weiterhin auf der Rechtsgrundlage des SGB XII in Höhe der vom BSG nicht kritisierten Richtwerte erbracht werden.
Die Angemessenheitsgrenzen werden anhand der Bruttowarmmiete definiert, also der Gesamtmiete einschließlich der Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten. Der Richtwert wird anhand der Größe der Bedarfsgemeinschaft (Anzahl der Personen), der Größe der beheizten Fläche des Wohnhauses und dem Heizenergieträger (Öl, Gas oder Fernwärme) sowie der Art der Warmwassergrenze berechnet.
8. AV Wohnen
Am 11.2.2014 sind die neuen Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV Wohnen) in Kraft getreten, die die Regelungen zur Umsetzung der WAV ergänzen sowie Regelungen zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung enthalten, die die WAV nicht abdeckt. Die AV Wohnen ist für die leistungsgewährenden Behörden (Jobcenter und Bezirksämter – Bereiche Soziales) bindend.
9. Wohngeld
Wohngeld kann als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss (bei Eigentümern) zu den Wohnkosten beantragt werden. Die Höhe des Wohngelds hängt ab vom monatlichen Gesamteinkommen, der Haushaltsgröße und der zu berücksichtigenden Nettokaltmiete zuzüglich „kalter“ Betriebskosten. Heizkosten werden seit 2011 nicht mehr bei den anrechnungsfähigen Wohnkosten berücksichtigt. Der Wohngeldzuschuss wird zusätzlich begrenzt durch einen nach sechs Mietenstufen differenzierten Richtwert. Berlin befindet sich derzeit in der Mietenstufe IV.
23.02.2022